Bei kreativ[ge]recht bekommen Kreative wertvolle Tipps für den Umgang mit rechtlichen Themen in ihrem beruflichen Alltag.
Einblick in die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten - was darf man mit den Tools ChatGPT, Dall-E und Sora?
Heute möchte ich mit euch über etwas Wichtiges sprechen, das oft übersehen wird – die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten. Ob du ChatGPT, Sora, DALL-E oder andere spannende KI-Tools verwendest, es ist entscheidend zu verstehen, wie und wofür du diese Produkte nutzen kannst. Warum sind die Nutzungsbedingungen wichtig? Bevor wir in die Details gehen, lasst uns kurz darüber sprechen, warum es so wichtig ist, die Nutzungsbedingungen (Terms of Use) von OpenAI zu lesen und zu verstehen. Diese Bedingungen legen die Regeln und Einschränkungen für die Nutzung der Produkte fest und schützen sowohl dich als Benutzer als auch OpenAI als Anbieter. Ein klares Verständnis der Bedingungen vermeidet Missverständnisse, rechtliche Probleme und stellt sicher, dass du die KI-Tools verantwortungsbewusst und im Einklang mit den Richtlinien nutzt. Gewerbliche Nutzung von OpenAI-Produkten Eine der häufigsten Fragen ist: Darf ich OpenAI-Produkte für gewerbliche Zwecke nutzen? Die Antwort lautet ja! Die Nutzungsbedingungen von OpenAI erlauben die nicht-private Nutzung sämtlicher Produkte. Das bedeutet, dass du die KI-Tools in deinem Unternehmen, deinem Projekt oder deiner Geschäftstätigkeit einsetzen kannst. Kennzeichnungspflicht für Inhalte Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Kennzeichnungspflicht für die generierten Inhalte. Die Nutzungsbedingungen von OpenAI verlangen im Moment (noch) nicht, dass du die von den KI-Tools erstellten Inhalte entsprechend kennzeichnest. Allerdings ist es untersagt, KI-Inhalte als menschliche Inhalte auszugeben. Nutzungsrechte am Output Ein entscheidender Aspekt ist die Frage nach den Nutzungsrechten an den generierten Texten, Bildern und Videos. OpenAI räumt dir die Rechte am erstellten Output uneingeschränkt ein. Das bedeutet, dass du die generierten Inhalte nutzen und besitzen kannst. Verantwortlichkeit für den Output Wer trägt die Verantwortung für den generierten Output? Gemäß den Nutzungsbedingungen übernimmst du als Benutzer die Verantwortung für den erstellten Inhalt. Es liegt in deiner Verantwortung sicherzustellen, dass die generierten Materialien den Richtlinien von OpenAI entsprechen und keine Verletzungen von Drittrechten stattfindet. Hierzu möchte ich die den Artikel https://www.sld-ip.com/blog/kuenstliche-intelligenz-im-unternehmen-rechtliche-herausforderungen-und-haftungsrisiken/ ans Herz legen, der die wesentlichen Haftungsrisiken abseits der Nutzungsbedingungen zusammenfasst. Fazit Die Nutzung von OpenAI-Produkten bietet enorme kreative Möglichkeiten, erfordert jedoch auch ein gewisses Maß an Verantwortung. Bevor du dich in die faszinierende Welt der KI stürzt, nimm dir bitte die Zeit, die Nutzungsbedingungen von OpenAI zu lesen und zu verstehen. Wir hoffen, dass diese Podcastfolge dir einen kleinen Einblick in die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten verschafft hat. Für Fragen stehe ich Dir immer gerne zur Verfügung: sebastian.deubelli@sld-ip.com
2/20/2024 • 34 minutes, 35 seconds
5 (echte) Gründe wieso Du bei SLD IP arbeiten solltest!
In dieser Podcastfolge in eigener Sache bombardiere ich Dich nicht mit Recruiting-Buzzwords, sondern nenne Dir die 5 Gründe, aus denen ich (fast) jeden Tag von Herzen gerne ins Büro gehe. Wir haben das coolste Team. Wir haben noch Großes vor. Wir haben die coolsten Mandanten. Wir gestelten die Zukunft. Wir sind Teil eines starken Netzwerkes. Wenn Du mehr darüber erfahren möchtest, informiere dich über unsere offenen Stellen https://www.sld-ip.com/#job_offers oder schreib mit eine E-Mail sebastian.deubelli@sld-ip.com
12/14/2023 • 13 minutes, 20 seconds
Der Anspruch auf Herausgabe von Rohdaten
In dieser Folge behandeln wir die Frage, ob Urheber verpflichtet sind, ihre Rohdaten an Auftraggeber herauszugeben. Der Anlass ist ein laufendes Klageverfahren, bei dem unsere Kanzlei einen Videografen vertritt, der nach Uneinigkeiten über die geschuldeten Leistungen bezüglich der Erstellung eines Hochzeitsvideos verklagt wurde, sämtliche Rohdaten an die Auftraggeberin herauszugeben. Die Klägerin beruft sich naben einem angeblich vertraglichen Anspruch auch auf § 667 BGB und eine BGH-Entscheidung bezüglich der Herausgabepflicht von Tonbandaufnahmen unseres Alt-Kanzlers Helmut Kohl. Dementsprechend argumentiert sie, dass alles, was für die Auftragsausführung relevant ist, herausgegeben werden muss, auch Rohdaten. Wir hingegen sind der Ansicht, dass die Herausgabe nur bei expliziter Vereinbarung geschuldet ist, da der gesetzliche Herausgabeanspruch nicht einschlägig sein kann, da nach § 662 BGB eine unentgeltliche Auftragserteilung zwingend vorausgesetzt wird. Ferner sind wir auch der Ansicht, dass der Vertrag sich grundsätzlich nur auf die Herausgabe der vereinbarten fertigen Videos und nicht auf das zugrundeliegende Rohmaterial beziehen kann. Das Gericht tendiert vorläufig dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe nur dann hat, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und weist darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung zu den "Kohl-Bändern" nicht ohne weiteres auf diesen Fall übertragbar ist. Es wird betont, dass Urheber oft verschiedene Pakete mit unterschiedlichen Inhalten anbieten, und die Kammer aktuell nicht der Ansicht ist, dass danenen stets auch ein Anspruch auf Herausgabe aller vorliegender Dateien bestehen würde. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Herausgabe von Rohdaten idealerweise bei Vertragsschluss thematisiert werden sollte, da die Hindernisse bei der Erlangung von Rohdaten ansonsten durchaus unüberwindbar sein können.
12/6/2023 • 17 minutes, 59 seconds
KI-generierte Inhalte im Unternehmen rechtssicher nutzen
In dieser Podcastfolge gehen wir umfassend die rechtliche Betrachtung von KI-generiertem Content ein und erklären, welche Rechte bei der Nutzung von Texten, Bildern, Videos, usw. zu beachten sind und wie sich dies auf das Nutzungsverhalten von Unternehmen auswirken sollte. Wir beleuchten den rechtlichen Status Quo in Gesetz und Rechtsprechung und erläutern, wie man damit in der aktuellen Gemengelage der technischen Möglichkeiten umgehen sollte und wie man sich etwa auf die sicherlich noch anstehenden rechtlichen Änderungen vorbereiten sollte. Machine Learning und Recht Zunächst geben wir einen Einblick in die rechtliche Betrachtung von Machine Learning. Die Auswirkungen auf Unternehmen, die KI-Content verwenden, sollten hier im Moment eher nachrangig sein. Urheberschutz von KI-generiertem Content Deutlich relevanter ist die Tatsache, dass die künstlich geschaffenen Inhalte urheberrechtlich nicht schutzfähig im Sinne des § 2 UrhG sind und wir daher keinerlei Exklusivitätsrechte an derartigen Werken erwerben können. Das limitiert einerseits den Einsatzbereich von KI-Content, muss aber auch bei der Gestaltung von Lizenzverträgen Beachtung finden, da die Einräumung von Lizenzrechten an ungeschützten Inhalten rechtlich wohl nicht möglich sein wird. Drittrechte Schließlich müssen die Rechte Dritter auch bei KI-Content berücksichtigt werden. Die Klärung dieser Rechte deckt sich im Wesentlichen mit den Anforderungen an selbst hergestellten Content, diie uns aus der Zeit vor KI bekannt sind. So müssen KI-Inhalte auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Darstellung von Personen und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen bei der Abbildung von Marken oder urheberrechtlich geschützten Werken geprüft werden. Äußerungsrecht Schließlich ist bei KI-erstellten Texten zwingend ein Faktencheck erforderlich, da man ansonsten Gefahr läuft, sich falsche Tatsachenbehauptungen zu eigen zu machen und hierfür im Nachgang zu haften. Anstehende gesetzliche Änderungen Unabdingbar dürfte aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Änderungen sein, KI-Inhalte im Rahmen des unternehmensinternen Asset-Managements nachvollziehbar zu dokumentieren. So können Unternehmen KI-Inhalte klar identifizieren und bei etwaigen noch entstehenden Pflichten problemlos nachziehen. To Do für Unternehmen Unsere ganz konkrete To Do Liste für den Einsatz von KI-Inhalten lautet Dranbleiben/Loslegen Bestandsaufnahme zum eigenen Nutzungsverhalten machen Rechtliche Risiken identifizieren KI-Strategie erarbeiten „Klumpenbildung“ vermeiden und KI vorausschauend nutzen Inhalte nachvollziehbar verwalten KI-Guideline für Mitarbeiter erstellen Bei Fragen rund um das Thema der rechtssicheren Nutzung von KI-Inhalten stehen wir immer gerne zur Verfügung. sebastian.deubelli@sld-ip.com
8/2/2023 • 46 minutes, 49 seconds
Wann verletzen KI-Portraits das allgemeine Persönlichkeitsrecht?
Die Möglichkeiten fotorealistische Portraits zu erstellen, werden besser und bessern. Nicht nur die Hände haben nun in der Regel fünf Finger, auch Gesichter kommen zwischenzeitlich absolut „echt“ anmutend daher, sodass man sich rechtlich langsam die Frage stellen kann und sollte,… …wer ist das eigentlich auf dem Bild?? Diese Diskussion wird im Moment noch selten geführt, aber es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein künstlich erzeugtes Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlichsieht. Zugegeben, es wirkt nicht sehr wahrscheinlich, dass die Person, die hier zufällig reproduziert wurde, die Bildnutzung überhaupt bemerkt und dann auch noch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Bildverwender geltend macht. Dennoch: Auch vor der Möglichkeit, Bilder über KI-Generatoren zu erstellen, wären professionelle Bildnutzer wohl nicht auf die Idee gekommen, Bilder, auf denen Menschen abgebildet sind, aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um unbekannte Menschen handelt, ohne entsprechende Einwilligung zu nutzen. Dieser Grundsatz des Bildrechts sollte daher auch im KI-Zeitalter nicht einfach über Bord geworfen werden. Rechtlich gesehen richten sich etwaige Ansprüche nach § 22 KUG und damit der Antwort auf die entscheidende Frage, ob ein sogenanntes „Bildnis“ vorliegt: „§ 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“ Ist das der Fall, benötigt man für die Verwendung des Bildes in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person, das sog. „Model Release“. In der Vergangenheit spielen bei sogenannten „Doppelgänger-Fällen“ vor allem prominente Persönlichkeiten und deren Doubles oder Lookalikes die rechtliche Hauptrolle. So hat der BGH mit Urteil vom 24. Februar 2022 zum Aktenzeichen I ZR 2/21 entschieden, dass die Werbung für eine Tina Turner Tribute Show mit einer Tina Turner Doppelgängerin zwar unter die Kunstfreiheit fällt und damit rechtlich auch ohne die Einwilligung des Originals erlaubt ist, Hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob durch die Darstellung einer Doppelgängerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden kann, steht allerdings fest,… „…dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person - beispielsweise einen Schauspieler - dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.“ Man kann sich nun darüber streiten, ob dies bei zufälligen Übereinstimmungen und/oder auch bei nicht-promintenten Personen einschlägig sein kann. Dennoch erscheint es logisch, dass auch Privatpersonen es nicht hinzunehmen haben, wenn Ihr (wenn auch zufällig generiertes) Portrait die neue Werbekampagne eines Rüstungskonzerns oder den Bundestagswahlkampf einer Partei ziert. Gerade der Unterlassungsanspruch ist hier verschuldensunabhängig, was bedeutet, dass man sich nicht mit dem Argument herausreden kann, von der Ähnlichkeit nichts gewusst zu haben. In der aktuellen Podcastfolge unterhalten wir uns mit Alexander Karst, Geschäftsführer der Bildbeschaffer GmbH, über diese und andere Fragestellungen rund um künstlich generierte Bilder. Alexander Karst: Mail zentrale@die-bildbeschaffer.de Tel (040) 411 881 771 Web https://www.die-bildbeschaffer.de/ Wenn Ihr Fragen oder Anregungen habt, meldet Euch immer gerne unter sebastian.deubelli@sld-ip.com
5/3/2023 • 55 minutes, 12 seconds
KI-Bildgeneratoren - Chance oder Untergang für Berufsfotograf*innen? Ein Interview mit Eberhard Schuy
Im aktuellen kreativ[ge]recht Podcast ist Fotografenlegende Eberhard Schuy zu Gast. Eberhard ist seit bald 40 Jahren erfolgreich als Produkt- und Werbefotograf im Geschäft und hat in seiner Zeit ja doch schon die ein oder andere vermeintliche Krise für die Berufsfotografie miterlebt. Der Wandel von der analogen zur digitalen Fotografie dürfte wohl der größte Einschnitt gewesen sein, aber auch die Einführung von Microstock, CGI und kostenfreien Bildplattformen hat Eberhard er- und vor allem sehr erfolgreich überlebt. Ich spreche mit Eberhard in diesem Interview darüber, ob er in der aktuellen technischen Entwicklung der KI-Bildgeneratoren wirklich die Apokalypse für Berufsfotografinnen und Berufsfotografen oder nicht auch eine Chance sieht, sich weiter zu entwickeln und weiterhin auch gut bezahlte Leistung für seine Kunden zu erbringen. über Eberhard Schuy: Eberhard ist nicht nur ein sehr erfolgreicher Fotograf, sondern auch Autor unzähliger Veröffentlichungen und Coach. http://schuyfotografie.de/ Wenn Ihf Fragen zum Thema habt, meldet Euch gerne an mich sebastian.debeulli@sld-ip.com
4/12/2023 • 51 minutes, 55 seconds
Wieso verklagt Getty Images Stability AI?
Getty Images hat vor dem High Court of Justice in London eine Klage gegen Stability AI eingereicht, da die Bildagentur glaubt, dass Stability AI Millionen von urheberrechtlich geschützten Bildern und den zugehörigen Metadaten von Getty Images ohne Lizenz zur kommerziellen Nutzung kopiert und verarbeitet hat. Getty Images möchte mit der Klage ihre geistigen Eigentumsrechte schützen und fordert Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Frage, ob die Trainings der KI-Bildgeneratoren legal sind oder nicht, beschäftigt die Foto-Szene seit einiger Zeit. Es wird befürchtet, dass Kunden mit Hilfe der KI-Generatoren selbst Bilder erstellen und somit Fotografen und Bildagenturen massive Umsatzeinbrüche drohen könnten. Getty Images glaubt, dass künstliche Intelligenz das Potenzial hat, kreative Bemühungen anzuregen, und hat führenden Technologieinnovatoren Lizenzen für Zwecke im Zusammenhang mit dem Training von Systemen der künstlichen Intelligenz in einer Weise zur Verfügung gestellt, die persönliche und geistige Eigentumsrechte respektiert. Stability AI scheint den dazugehörigen Algoritmus an Getty Bildern trainiert zu haben, ohne über eine derartige Lizenz zu verfügen. Zur Frage, ob dies legal ist oder nicht, hatten wir bereits eine Podcastfolge aufgenommen: https://www.sld-ip.com/blog/duerfen-ki-bildgeneratoren-mit-meinen-bildern-trainiert-werden/ Es bleibt abzuwarten, was der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens zu einer noch völlig ungeklärten Thematik für die Praxis bringen wird. Sollte es eine Entscheidung geben, könnte das durchaus Auswirkungen für die aktuelle Praxis haben. Nicht selten werden Urheberstreitigkeiten im Vergleichsweg beigelegt und es dürfte nicht völlig außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen, dass es auch vor dem High Court of Justice einen Deal geben könnte, von dem die Öffentlichkeit vielleicht niemals erfahren wird...
2/23/2023 • 19 minutes, 34 seconds
Dürfen KI-Bildgeneratoren mit meinen Bildern trainiert werden?
KI-Bildgeneratoren werden in der Regel mit maschinellen Lernverfahren trainiert, insbesondere mit neuronalen Netzen. Hierbei wird ein großer Datensatz mit Bildern verwendet, um das Modell zu trainieren. Die Erstellung dieses Datensatzes dürfte nach deutscher Rechtslage im Moment der einzige Anknüpfungspunkt für Urheber*innen sein, um gegen die Verwendung Ihrer Werke zu Trainingszwecken vorzugehen. Das Trainingsverfahren beginnt damit, dass das Modell mit einer Vielzahl von Bildern gefüttert wird, zusammen mit den entsprechenden Klassifizierungen oder Labels. Das Modell verwendet dann einen Algorithmus, um die Muster in den Bildern zu identifizieren und eine Beziehung zwischen den Eingabebildern und den Labels herzustellen. Nach dem Training kann das Modell dann neue Bilder erzeugen, indem es aufgrund seiner gelernten Muster Vorhersagen trifft. Die Genauigkeit des Modells hängt von der Qualität und Größe des Trainingsdatensatzes sowie der Architektur des Modells ab. Nach der aktuell wohl vorherrschenden Ansicht ist in der Zusammenstellung des Datasets, an dem die künstliche Intelligenz trainiert wird, eine urheberrechtlich relevante Handlung in Form einer Vervielfältigung nach § 16 UrhG zu sehen. Dies dürfte im Moment also der (vermutlich einzige?) Punkt sein, an dem Urheber*innen einhaken können, deren Bilder ungefragt zu Trainingszwecken genutzt wurden. Handelt es sich um eine solche urheberrechtlich relevante Nutzung, müssten die verarbeitenden Unternehmen eine Lizenz an den jeweiligen Bildern einholen. Mit der letzten Urheberrechtsnovelle haben nun aber auch zwei Schrankenbestimmungen Einzug ins UrhG gefunden, die gerade diese Art der Vervielfältigung (auch “Data Mining” genannt) erlauben sollen. Data Mining ist das automatisierte Verarbeiten und Analysieren von Daten. Die Vorschrift des § 44b UrhG erlaubt mit gewissen Einschränkungen jegliche Form des Data Mining. Also auch kommerzieller Natur: “§ 44b Text und Data Mining (1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. (2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind. (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.” Schließlich sieht § 60d UrhG vor, dass Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sogar im Falle eines solchen Nutzungsvorbehalts legal sein soll: “§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. (2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie (3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner 1.Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen), 2.einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. (4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen: 1.einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie 2.einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung. Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden. (5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. (6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.” Im Moment scheinen sich Einrichtungen wie LAION, welche Datasets zusammenstellen, eher auf § 60d UrhG zu berufen, da die Außenwirkung den Forschungszweck stark in den Vordergrund stellt. Ob gerade die Weitergabe an die kommerziell tätigen Anbieter von Bildgeneratoren hiervon noch gedeckt wird, wird die Zukunft und vor allem die zu erwartende Rechtsprechung zeigen müssen. Bis dahin können Urheber*innen leider wenig dagegen unternehmen, dass Ihre Bildinhalte als Trainingsdaten genutzt werden. Auch wenn es über Anbieter wie https://haveibeentrained.com/ möglich ist, eigene Bilder in großen Datasets zu identifizieren, stellt sich die Frage, was man als Urheber*in mit dieser Information anfangen kann. Bis auf das Setzen des oben genannten Nutzungsvorbehaltes auf der eigenen Website, welcher bestenfalls dazu führen würde, dass die eigenen Bilder nicht mehr zu kommerziellen Trainingszwecken genutzt werden dürfen, bleibt den Urheber*innen im Wesentlichen nur das Abwarten auf Rechtsprechung und Gesetzgebung. Daher sind wir der Auffassung, dass es aktuell für Urheber*innen deutlich mehr Sinn machen dürfte, sich zukunftsorientiert mit dem Thema der künstlichen Intelligenz auseinanderzusetzen, da es im Moment eher unwahrscheinlich scheint, dass durch rechtliches Vorgehen gegen potentiell unrechtmäßig zusammengesetzte Datasets die Entwicklung der künstlichen Intelligenz und ihr damit verbundener Einzug in den Berufsalltag von Kreativen zu stoppen sein dürfte.
2/1/2023 • 26 minutes, 23 seconds
Sind KI-generierte Bilder aus rechtlicher Sicht nutzbar?
Die Möglichkeiten Bilder über Text-zu-Bild-Generatoren wie Stable Diffusion, Dall-E und Midjourney zu erzeugen, werden besser und besser. Aber ist rechtlich gesehen auch alles erlaubt, was tatsächlich möglich ist...? Die aktuelle Folge des kreativ[ge]recht Podcast beschäftigt sich daher mit der Frage "Was kann ich rechtlich eigentlich mit KI-generierten Bildern anfangen?" Nutzungsbedingungen der Anbieter unklar bis grenzenlos Wie immer beim Erwerb von Bildlizenzen sollte als erstes ein Blick in die Nutzungsbedingungen der Anbieter erfolgen, um zu ermitteln, was dieser an Rechten an seinen Inhalten zugesteht. Zudem spielen Haftungsausschlüsse, etwa bei der Drittrechteklärung, eine wichtige Rolle. Im KI-Bereich sind die Nutzungsbedingungen der Anbieter noch nicht ausreichend detailliert gefasst, sodass sich hieraus die wichtige Frage der Nutzbarkeit schon nicht verlässlich beantwoten lässt. Einige Anbieter beziehen sich auf den Lizenzkatalog der Creative Commons, andere kündigen vollmundig an, man könne mit den erzeugten mehr oder weniger Bildern machen, was man wolle. Wirklich rechtssicher ist das (noch) nicht. Drittrechteklärung überhaupt notwendig? Der nächste Schritt in der rechtlichen Prüfung ist der Blick auf die Drittrechte. Denn es reicht nicht, ein Nutzungsrecht vom Anbieter zu erhalten. Vielmehr muss auch klar sein, ob und von wem Rechte von abgebildeten Personen, an Kunstgegenständen oder Gebäuden zu klären sind. Hier finden wir teilweise Haftungsausschlüsse in den Nutzungsbedingungen der KI-Generatoren: "Midjourney uses an artificial intelligence system trained on public datasets to produce its Assets. Such Assets may be unintentionally similar to copyright protected material or trademarks you hold. We respect rights holders internationally. If you believe your copyright or trademark is being infringed by the Service, please write to takedown@midjourney.com and we will process your request." Quelle: https://midjourney.gitbook.io/docs/terms-of-service Überwiegend wird hierzu aber gar nichts geregelt. Man scheint zum Thema der Drittrechte davon auszugehen, dass eine Klärung überhaupt nicht erforderlich ist, da bei den KI-generierten Bildern keine realen Objekte, Personen, etc. erzeugt werden. Die rechtliche Realität sieht hier allerdings anders aus. Klar ist, dass etwa an einem rein fiktiven Portrait von einer real nicht existenten Person keine Persönlichkeitsrechte zu klären sind. Das kann sich aber schnell ändern, wenn ein syntethisches Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlich sieht. Sind KI-generierte Bilder überhaupt urheberrechtlich geschützt? Einer der wesentlichen Knackpunkte für die Frage der rechtlichen Nutzbarkeit liegt in der Antwort auf die Frage, ob die KI-generierten Bilder überhaupt einem Schutzrecht (wie dem Urheberrecht) unterfallen. Denn nur dann besteht die Möglichkeit, diese Bilder exklusiv zu verwenden. Nach deutschem Urheberrecht ist nur die menschliche Schöpfung eines Werkes und nicht die Schöpfung eines Algorithmus urheberrechtlich geschützt. Im Moment spricht daher sehr viel dafür, dass die künstlich erzeugten Bilder keinem gesetzlichen Urheberschutz unterliegen, was ein klarer Abstrich in puncto Exklusivität und damit Nutzbarkeit ist. Was bringt es beispielsweise einem Verlag, wenn er zwar kostenfrei an qualitativ hochwertiges Bildmaterial kommt, dieses aber vom Wettbewerb ebenso genutzt werden kann, da es keine Möglichkeit zum Erwerb einer Exklusivlizenz gibt? Fazit Den rechtlichen und tatsächlichen Vorteilen bei der Nutzung von KI-generierten Bildern stehen daher aktuell noch nicht absehbare Nachteile gegenüber, die sich im Wesentlichen in den Bereichen der Exklusivität von KI-erzeugten Bildern und dem damit verbundenen Nachahmungsschutz, sowie der Klärung von Drittrechten abspielen. Ob es daher ratsam ist, das eigene Bildnutzungsverhalten auf KI-Bilder umzustellen, muss an dieser Stelle offen bleiben. Es ist nun an der Rechtsprechung, diese Fragen zu beantworten. --- In unserem kostenfreien Webinar am 03.02.2023 gehen wir genauer auf die Frage ein, ob es ratsam ist, den Bildeinkauf im Verlag ganz oder teilweise auf KI-generierte Bilder umzustellen. Insbesondere werden wir die folgenden Theman beleuchten: „Sind KI-generierte Bilder überhaupt urheberrechtlich geschützt und welche Folgen hat das?“ „Können KI-generierte Bilder gegen Rechte Dritter verstoßen (Urheberrecht, allgemeines Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, etc.)?“ „Was regeln die Nutzungsbedingungen von Stable Diffusion, Dall-E und Co. zum Nutzungsumfang KI-generierter Bilder?“ „Was ist mit KI-generierten Bildern, die ich über Stock-Plattformen lizenzieren kann?„ Nach unserem Webinar sind Sie in der Lage, die Risiken und Chancen im Zusammenhang mit KI-generierten Bildern zu überblicken und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang derartiges Bildmaterial künftig eine Rolle beim Bildeinkauf spielen soll. Hier geht es zur Anmeldung
1/12/2023 • 30 minutes, 16 seconds
Neue BGH-Entscheidung zur (Un-)Rechtmäßigkeit von Bewertungen durch Nicht-Kunden im Internet
Wie kann man sich als Unternehmen oder Selbsständige*r gegen anonyme Bewertungen auf einem Portal wehren? Dieses Thema gewinnt zunehmend an Bedeutung und ist omnipräsent, sodass sich hiermit auch der BGH kürzlich befassen musste und die einst uneinheitliche Rechtsprechung reformiert hat. Unklar war bisher, ob Nichtkunden Leistungen bewerten dürfen und ob in diesem Fall das Bewertungsportal eine Löschungspflicht trifft. Im vorliegenden Fall werte sich die Klägerin, Betreiberin eines Ferienparks mit zahlreichen Wohnungseinheiten, gegen mehrere negative Bewertungen, die auf der Internetseite des Reiseportals, die die Beklagte betreibt, abgegeben wurden. Nutzer dieses Portals können zum einen Hotels buchen und zum anderen diese anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (z.B. Hotel, Zimmer, …) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Hierbei sehen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten ausdrücklich vor, dass die Bewertung der Leistung nur dann erfolgen darf, wenn die Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Ist das nicht der Fall, so kann sich der Bewertete auf den aus der Unternehmenspersönlichkeit wurzelnden Unterlassungsanspruch gem. §§1004 I analog i.V.m. 823 I BGB, Art.2 I, 19 III GG berufen. Dies tat die Klägerin im vorliegenden Fall auch und verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, die Bewertungen der Nutzer u.a. mit den Namen "M und S", "Mari", "Karri" und "Franzi" zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Die Beklagte als Betreiber des Portals wurde richtigerweise als mittelbare und nicht als unmittelbare Störerin in Anspruch genommen, da es sich bei den angegriffenen Bewertungen nicht um solche der Beklagten handelt und sie sich diese auch nicht zu eigen gemacht hat. Die mittelbare Störereigenschaft ist dann zu bejahen, wenn in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beigetragen wird. Ferner muss es der Beklagten als Portalbetreiber tatsächlich und rechtlich möglich sein, die Handlung zur verhindern. Der Umfang der Verantwortlichkeit als mittelbare Störerin ergibt sich daher daraus, inwieweit ihr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Hierbei anzuwendende Kriterien sind das Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung, die Erkenntnismöglichkeiten des Providers bzw. die Funktionen und Aufgabestellung des vom Provider betriebenen Dienstes. Unter Anwendung dieser Grundsätze bedeutet dies, dass die Beklagte als Portalbetreiberin nicht bereits bei Einstellung der Bewertungen ins Internet verpflichtet ist, diese auf Rechtsverletzungen zu prüfen, sondern erst ab deren Kenntnis. Nach dem BGH reicht eine einfache Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zu Grunde, aus, um eine Prüfpflicht der Beklagten auszulösen. Zu weiteren Darlegungen ist der Kläger nur verpflichtet, wenn sich die Identität des Bewertenden für ihn aus der Bewertung zweifelsfrei ergibt. Ferner gilt wie üblich die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Der Umfang der Rügepflicht ist auch unabhängig davon, ob der Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Der Inhaber des Bewertungsportals hat grundsätzlich als Reaktion auf eine Rüge die Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt die Stellungnahme jedoch innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist die Beanstandung als wahr zu unterstellen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Kommt das Bewertungsportal seinen Prüfpflichten – wie im vorliegenden Fall – nicht nach, so ist zu vermuten, dass der Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liegt. Als Folge dessen steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung zu. Aber ist dieser mit Bingen und Brechen vor Gericht einzuklagen? Meiner Meinung nach NEIN! Unter dem Gesichtspunkt, dass der Bewertungsprozess immer mehr „Internetkultur“ wird, sollte mit Augenmaß agiert werden. Vorrangig gilt es Stärke zu beweisen und Kritikfähigkeit zu zeigen. Ist der Bewerter bekannt, so sollte erst das Vier-Augen-Gespräch und nicht der gerichtliche Weg gewählt werden. Falls Ihr Fragen zu dem Thema oder selbst Ärger mit Bewertungen habt, meldet euch immer gerne bei mir sebastian.deubelli@sld-ip.com
11/18/2022 • 17 minutes, 34 seconds
neues Urteil: Hochzeit wegen Corona storniert - Fotograf hat Anspruch auf 33 % des vereinbarten Honorars
Es hat gefühlt eine Ewigkeit gedauert, aber mir liegt nun endlich das erste Urteil für einen meiner Mandanten vor, das sich mit der Frage befasst, ob ein Hochzeitsfotograf eine erhaltene Anzahlung zurückzahlen muss, wenn das Hochzeitsshooting vom Brautpaar wegen Corona abgesagt und daher nicht durchgeführt wird. Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 27.04.2022, AZ 20 C 112/20 Vereinbart war eine Hochzeitsreportage, auf die eine Anzahlung in Höhe von insgesamt 2.000,00 € geleistet wurde. Im Gesamtpreis von 3.354,00 € war neben der fotografischen Begleitung auch eine Fotobox sowie ein Logo, welches der Fotograf für das Brautpaar angefertigt hatte, enthalten. Die Reportage wie auch die Vermietung der Fotobox konnten nicht durchgeführt werden, da die Feierlichkeit abgesagt wurde. Das Brautpaar war zu dem Entschluss gekommen, dass die Reportage für die aufgrund der Corona Pandemie geltenden Restriktionen im Veranstaltungswesen und dem damit einhergehende Umstand, dass die ursprünglich geplante „große“ Hochzeit wegen dem Wegfall der Location nicht stattfinden konnte, keinen Sinn machte und die Leistungen des Fotografen daher storniert. Entgegen der Ansicht des Brautpaares, das sich im Wesentlichen auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stützen wollte, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Fotografen ein Anteil von 33 % auf den vereinbarten Preis zusteht und errechnet hieraus und einen Gesamtanspruch in Höhe von 1.172,00 € anstelle der im Fall der Durchführung geschuldeten Gesamtsumme von 3.354,00 €. Die Entscheidung stellt eine Einzelmeinung eines Amtsgerichts dar. Dennoch ist sie meiner Ansicht nach von Bedeutung, da das Gericht dadurch die Position der Fotografinnen und Fotografen erheblich gestärkt hat. Klar muss aber auch sein, dass jeder Fall individuell zu beurteilen sein und dieses Urteil nicht für alle ähnlich gelagerten Fälle anwendbar sein wird. Wenn Ihr Fragen dazu habt oder ich mir Eure Verträge mal kostenfrei ansehen soll, meldet Euch gerne per Email sebastian.deubelli@deubelli.com
7/13/2022 • 17 minutes, 21 seconds
New Legal Work - Herausforderungen im Homeoffice und mein persönliches Setup
Seit dem ersten Lockdown ist das Thema Homeoffice nicht nur in der Anwaltschaft ein fester Bestandteil geworden. Wir hatten das große Glück, dass wir schon vorher auf cloudbasiertes und überwiegend papierloses Arbeiten umgestellt und im Wesentlichen allen Mitarbeiter*innen bereits die Möglichkeit eingeräumt hatten, von zuhause aus zu arbeiten. Gerne auch überwiegend und so, wie es für jeden*n eben gepasst hat. So war es für uns zumindest technisch gesehen ein Leichtes, aus dem Homeoffice zu agieren. Dennoch hat es mich letztlich genauso erwischt, wie alle anderen auch und spätestens, als zum Homeoffice noch das Homeschooling kam, war bei den Begriffen „Work“ und „Life“ an alles außer Balance zu denken… Durch diesen Sprung ins kalte Wasser mussten wir uns arrangieren und haben es denke ich ganz gut hinbekommen, die Kanzlei überwiegend bis ausschließlich auf sehr hohem Niveau dezentral zu betreiben. Mittlerweile ist das Homeschooling Gott sei Dank vorüber und aus dem Homeoffice ist wieder eine freiwillige Geschichte geworden, die nach wie vor fester Bestandteil meines Arbeitsalltags und unserer Unternehmenskultur ist. Und auch wenn wir in den nächsten Monaten eine neue Kanzlei gründen und wachsen werden, werden wir uns diese Kultur beibehalten. Ich bin der festen Überzeugung, dass die Arbeit im Homeoffice ein fester Bestandteil modernen juristischen Arbeitens ist und bleiben wird. In dieser Podcast-Folge gehe ich auf die Vor- und Nachteile des Arbeitens im Homeoffice aus meiner ganz individuellen Perspektive ein und gebe Euch einen Einblick, wie ich nach wie vor mit den Nachteilen ringe und für mich versuche, das Homeoffice statt zu einem notwendigen Übel zu einer Bereicherung meiner Tätigkeit als Anwalt zu machen. Wenn Ihr mögt, schreibt mir immer gerne eine Nachricht mit Euren Erfahrungen im Homeoffice: sebastian.deubelli@deubelli.com
6/16/2022 • 27 minutes, 34 seconds
New Legal Work - Homeoffice in einer Anwaltskanzlei
In der heutigen und ersten Folge der neuen Podcastreihe "New Legal Work", in der ich mich New Work Ansätzen in Anwaltskanzleien widmen möchte, geht es um das Thema des dezentralen Arbeitens in der Anwaltskanzlei. Als Beispiel hierzu möchte ich Euch den Ablauf in meiner eigenen Kanzlei beschreiben und Euch zeigen, wie es klappen kann, dass in einer Anwaltskanzlei die meiste Arbeitszeit vom Homeoffice aus geleistet wird. Ich gehe dabei auch auf die meiner Ansicht nach größten Herausforderungen der transparenten Kommunikation mit Mandanten und Mandantinnen sowie einem effektiven Zusammenarbeiten im Kanzleiteam ein und schildere Euch nicht nur die Vorteile dezentralen Arbeitens, sondern auch die Probleme, die dabei entstehen. Schließlich versuche ich noch, Euch mitzugeben, wie wir mit diesen Problemen umgegangen sind (und immer noch umgehen). Bitte schreibt mir immer gerne, wenn Ihr Anregungen oder Fragen zu diesem Thema habt oder einfach mal mitteilen möchtet, wie Ihr das Thema Homeoffice in Euerer Kanzlei handhabt. sebastian.deubelli@deubelli.com
5/19/2022 • 23 minutes, 45 seconds
Die 5 häufigsten rechtlichen Probleme bei Bildlizenzen
In dieser Folge widmen wir uns den 5 häufigsten Problemen und Missverständnissen um Zusammenhang mit Bildlizenzrechten und deren Ursprung. Die meisten Probleme resultieren in der Tat aus Fehlinterpretationen von Lizenztexten auf Anwenderseite und könnten damit ganz einfach vermieden werden. Ich erkläre Euch in dieser Folge insbesondere, wie Ihr folgende Stolpersteine umgehen könnt: Unterlizenzierung von Bildern (räumlich, zeitlich und inhaltlich) Kauf der falschen Lizenz bei Stockbildern Kauf durch den falschen Lizenznehmer oder unberechtigte Weitergabe von Bildlizenzen Ausschlussklauseln in allgemeinen Lizenzbedingungen („sensitive use“) Falsche Interpretation hinsichtlich der Urhebernennung und dem Bildcredit Falls Ihr Zweifel daran habt, ob in Eurem Unternehmen Bilder wirklich richtig lizenziert sind, habt Ihr hier die Möglichkeit, ein kurzes und kostenfreies Erstgespräch mit mir zu vereinbaren, in dem wir herausfinden werden, ob Ihr wirklich eines der fünf Probleme aus dieser Folge habt.
5/4/2022 • 20 minutes, 16 seconds
NFTs und das Urheberrecht
Das Thema NFT ist in aller Munde und auch aus der Bildwelt nicht mehr wegzudenken. Was es mit dem Begriff NFT auf sich hat und wie sich das Ganze auf das Urheberrecht an den damit verbundenen Bildwerken auswirkt, erfahrt Ihr in der aktuellen Podcastfolge. Bei NFTs (Non Fungible Tokens) handelt es sich insbesondere nicht um die Verkörperung des Bildes an sich, sondern um ein Echtheitszertifikat (Token), welches mit dem Bild verknüpft wird, um es als das Original zu kennzeichnen. Das bedeutet, dass der/die Eigentümer*in des NFTs nicht automatisch Urheber oder Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten wird. Vielmehr ist die rechtliche Betrachtung an dieser Stelle strikt vom Eigentumserwerb des Tokens zu trennen. Im Prinzip gilt damit in diesem neuen Bereich aus urheberrechtlicher Sicht gerade nichts neues, sondern das gleiche, wie in den bisherigen Bereichen des Handelns mit Bildern: Das Geschäft über die Einräumung von Nutzungsrechten ist getrennt vom Kaufvertrag zu sehen und die Nutzungsrechte sind im Einzelfall oder auch in Nutzungsbedingungen zu verhandeln und zu vereinbaren. Natürlich müssen auch im Bereich NFTs die Drittrechte berücksichtigt werden. --- Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes, Spotify etc. und empfehlt sie bitte weiter!
4/5/2022 • 15 minutes, 8 seconds
True Crime Urheberrecht - Drei Fälle aus meinem Alltag, in denen kostenfreie Bilder teuer wurden
In der aktuellen Podcastfolge bekommt Ihr - getreu dem Motto "True Crime" - einen Einblick in drei Fälle aus meinem realen Kanzleialltag, die sich so oder so ähnlich auch in anderen Konstellationen abgespielt haben und leider immer wieder abspielen werden. Mit den Blut-und-Glibber-Fällen der Strafrechts-Podcasts kann ich natürlich nicht mithalten, nichtsdestotrotz möchte ich euch heute zeigen, wie der Versuch, vermeintlich kostenfreies Bildmaterial zu nutzen, mächtig in die Hose gegangen und was die Folge für die BildnutzerInnen gewesen ist. Grob angeschnitten geht es heute um den Unterschied zwischen "kostenfrei" und "lizenzfrei", das Vorliegen von validen Rechteketten, den gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten (SPOILER: Gibt es nicht!), die Voraussetzungen von Creative-Commons-Lizenzen und was für Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz & Aufwendungsersatz der Rechtsverfolgungskosten euch als UrheberInnen zustehen. Gerade die Abgrenzung der beiden Lizenzvergabesysteme "Rights-Managed" und "Royalty-Free" voneinander bereitet sowohl Nutzerinnen und Nutzern als auch den Schöpferinnen und Schöpfern von Bildmaterialien immer wieder Schwierigkeiten... Unverständnis darüber kann jedoch eine kostenfreie Nutzung sehr schnell in eine sehr konstenintensive Nutzung umwandeln, weswegen ich darauf im letzten Drittel dieser Folge noch einmal detailliert eingehen möchte. Hoffentlich kann ich euch damit etwas für eure Praxis an die Hand geben. Viel Spaß beim Hören! --- Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes, Spotify etc. und empfehlt sie bitte weiter!
12/9/2021 • 23 minutes, 24 seconds
Rechtsprechung: Bild-URL lang genug - keine Urheberrechtsverletzung (?)
Hier geht es zur Buchung für Euer ganz individuelles Bildrechte-Webinar: https://deubelli.com/files/files/img/News/Webinar_Bildrechte.pdf --- Zur Frage, ob die Erreichbarkeit eines Bildes, welches nicht in eine Website eingebunden, sondern nur über die direkt-URL erreichbar ist, ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des § 19a UrhG darstellt und damit eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung begründet, war in jüngster Vergangenheit Gegenstand gleich mehrerer Gerichtsenscheidunden. Letzte Woche hat nun auch der BGH eine Entscheidung getroffen. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.6.2020 – 11 U 46/19) verneinte eine Rechtsverletzung ung erhielt hierfür Rückenwind vom BGH (Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20). Das OLG Karlsruhe ist mit Urteil vom 14.04.2021 6 U 94/20 allerdings anderer Ansicht: Der Kläger ist Berufsfotograf und hatte der Beklagten, Betreiberin eines Internetportals, die Nutzungsrechte für eines seiner Bilder eingeräumt. Die ausgehandelten Lizenzbedingungen sahen u.a. vor, dass die Beklagte das Bild für Dritte zum Download bereitstellen darf, wenn der Kläger als Urheber genannt wird. Dieser Pflicht kam die Beklagte nicht nach, sodass der Kläger sie Mitte 2016 abmahnte und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Diese sah auch branchenüblich eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.100 € vor, sollte die Portalbetreiberin das Bild erneut öffentlich zugänglich machen, ohne dabei ihrer Pflicht zur Urhebernennung nachzukommen. Vorinstanz sah keine Rechtsverletzung Die Einbettung des Bildes in das Internetportal der Beklagten wurde daraufhin entfernt. Der Kläger stellte aber fest, dass das Bild weiterhin über den Direktlink und über Suchmaschinen zu finden war. Da (erneut) die Urhebernennung fehlte, forderte er die Portalbetreiberin zur Zahlung der Vertragsstrafe auf. Diese weigerte sich mit Verweis darauf, dass die ursprünglichen Lizenzbedingungen „eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm hochgeladenen Bilder für die zulässigen Nutzungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen [AGB der Beklagten]“ gewährten. Diese AGB hatte die Beklagte kurz zuvor dahingehend geändert, sodass die Urhebernennung bei der isolierten Darstellung eines Bildes per Direktlink nicht (mehr) notwendig war. Das Landgericht als Vorinstanz gab der Beklagten noch Recht und sah keine Rechtsverletzung, denn der Kläger habe durch den eben genannten Passus seine vertragliche Einwilligung (= vorherige Zustimmung) zur Änderung der AGB gegeben. Dies wischte das Berufungsgericht – zumindest für juristische Verhältnisse - relativ rabiat vom Tisch, „da die Beklagte sich wegen eines vorangegangenen Verstoßes dem Kläger gegenüber bereits mit [der Unterlassungserklärung] verpflichtet hatte, es zukünftig zu unterlassen, die Fotografie [...] öffentlich zugänglich zu machen und die Beklagte schon deshalb – unabhängig von der Urheberbenennung – zu Nutzungshandlungen nicht berechtigt war.“ OLG Karlsruhe folgt nicht der Rechtsprechung des OLG Frankfurt Das OLG Karlsruhe lenkte seine Aufmerksamkeit vielmehr darauf, ob durch die unterbliebene Löschung das Bild immer noch der Öffentlichkeit zugänglich war oder nicht, da es nun nur noch über Direktlink zu erreichen war. Nach Meinung der Richter*innen des OLG Karlsruhe „genügt es zur Erfüllung [der Unterlassungserklärung] nicht, das Lichtbild von der Website zu entfernen, es aber ohne selbst ergriffene technische Maßnahmen zur Verhinderung des Auffindens weiterhin im Internet ohne Urheberbenennung unter ihrer Domainadresse abzuspeichern. Denn es besteht aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Lichtbildes auf ihrer Website die nicht nur abstrakte Möglichkeit, dass Dritte nach dem Lichtbild suchen, und dieses im Internet auf ihrer Seite auch ohne Verlinkung auf einer URL der Beklagten auffinden.“ Hier sei angemerkt, dass sich die Karlsruher Richter*innen der Beantwortung dieser Frage keineswegs ökonomisch effizient widmeten, sondern ihr Urteil stattdessen sehr ausführlich und fast lehrbuchhaft unter Heranziehung der normativen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) und Würdigung der vorangegangenen Rechtsprechung des BGH über mehrere Absätze begründeten. Ob das in dem Wissen geschah, sich durch diese Rechtsauffassung von der Rechtsprechung der hessischen Kolleg*innen nicht nur unerheblich abzuwenden, ist sicherlich nur eine rhetorische Frage. BGH bestätigt Urteil des OLG Frankfurt – Was heißt das für das OLG Karlsruhe? Zur Erinnerung: Das OLG Frankfurt begründete im Jahr vorher seine eingangs erwähnte Entscheidung damit, „dass […] der Begriff „öffentlich“ [i.S.d. § 19a UrhG] eine bestimmte Mindestschwelle [beinhalte], die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde. Beschränke sich der Personenkreis […] faktisch auf diejenigen Personen, denen die URL-Adresse [vor Abgabe der Unterlassungserklärung] noch frei zugänglich gewesen sei […], stelle dies keine ausreichende Zahl von Personen dar. Daher fehle es an einem öffentlichen Zugänglichmachen.“ Diese Rechtsprechung wurde vom BGH jüngst (mit Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20) bestätigt, allerdings stütze dieser sein Urteil auf ein kleines, jedoch sehr relevantes Detail: Im Fall des OLG Frankfurt hat der Kläger es unterlassen, in seinem Vortrag hinreichend darzulegen, „dass die streitgegenständliche Fotodatei im Internet auch ohne Kenntnis der URL-Adresse mittels einer Suchmaschine und damit von einer bedeutenden Mehrzahl betroffener Personen aufgefunden werden konnte.“ Ob damit eine neue Rechtsauffassung bezüglich Rechtsverletzungen im digitalen Raum Einzug hält, bleibt allerdings abzuwarten. Denn der BGH ging inhaltlich gar nicht darauf ein, ob im Frankfurter Falle der Vortrag des Klägers „überhaupt die hier interessierende Frage der konkreten Auffindbarkeit seines Fotos mittels Suchmaschinen ohne Kenntnis und Eingabe des Links zum Gegenstand hatte[.]“ Dabei ist vor allem bemerkenswert, dass der BGH in seiner Begründung sehr explizit auf diese zivilprozessliche Feinheit einging. Deshalb ist mehr als fraglich, ob das BGH-Urteil überhaupt mit der Sach- und Rechtslage im Falle des OLG Karlsruhe überhaupt vergleichbar ist. Vielmehr drängt sich die Frage auf, ob der BGH nicht anders entscheiden wird, wenn ihm der Fall des OLG Karlsruhe auf den Tisch gelegt wird. Die Revision des Karlsruher Urteils ist nämlich zum Zeitpunkt dieses Artikels noch möglich. --- Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
9/9/2021 • 26 minutes, 52 seconds
Die interessantesten Bildrechts-Urteile des vergangenen Jahres (Teil 2)
In der aktuellen Podcastfolge bekommt Ihr einen Mitschnitt des Webinars „Update Urheberrecht - die Top 10 der Fotorechtsfälle 2020“, das ich für den Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) halten durfte. In dieser Folge gehe ich auf zwei aktuelle Urteile ein: Am 10.11.2020 (AZ: VI ZR 62/17) wurde vom BGH entschieden, dass mit einer Bildberichterstattung über das Grab des für das Germanwings-Unglück verantwortlichen Ko-Piloten kein „Grabtourismus“ befördert werden darf. Die Karlsruher RichterInnen erklärten die Veröffentlichung des Fotos, das dem Online-Artikel der „Bild“ beigefügt war, für rechtswidrig mit der Begründung, dass auch die Hinterbliebenen und Angehörigen ein Recht darauf haben, bei der Trauerfeier „nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier“ zu werden Die zweite Entscheidung vom 09.09.2020 des Landgericht München I (AZ: 21 O 15821/19) befasst sich beinahe lehrbuchmäßig mit der in der Praxis nicht immer trennscharf zu beantwortenden Frage, wann lediglich eine Idee übernommen wurde (und damit keine Urheberrechtsverletzung vorliegt) und wann eine unfreie Bearbeitung eines geschützten Werkes vorliegt. Anlass dafür war die Zeichnung „The Real Badman & Robben“, welche der FC Bayern München auf seine Merchandise-Artikel druckte. Denn diese basiert auf einer anderen Zeichnung, deren Vermarktung der Fussballclub gegenüber dem ursprünglichen Grafiker zuvor abgelehnt hatte. --- Wenn Ihr neugierig geworden seid, findet Ihr den Link zum Mitschnitt mit allen 10 der releantesten Bildrechte-Urteile sowie den Link zur Anmekdung zum 5. Kongress Urheberrechtspolitik des Erich Pommer Instituts im Blogpost zu dieser Folge auf https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-2-der-interessantesten-bildrechts-urteile-des-vergangenen-jahres.html --- Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
6/23/2021 • 33 minutes, 4 seconds
Die interessantesten Bildrechts-Urteile des vergangenen Jahres
In der aktuellen Podcastfolge bekommt Ihr einen Mitschnitt des Webinars „Update Urheberrecht - die Top 10 der Fotorechtsfälle 2020“, das ist für den Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) halten durfte. In dieser Folge gehe ich auf zwei aktuelle Urteile ein: Die Entscheidung des OLG Köln vom 17.12.2020 (Az. 15 U 37/20) befasst sich mit der Frage, ob die Werbung mit einer Tina Turner Doppelgängerin auf Plakaten, die zu einer Tribute Show einladen sollen, rechtmäßig ist und spielt sich hauptsächlich im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sowie des Datenschutzrechtes bei der Darstellung von Personenbildern ab. Die Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main vom 25.11.2020, (Az. 2-06 O 136/20) stellt meiner Ansicht eine leichte Trendwende der Behandlung von Drohnen-Fotografie im Kontext der Panoramafreiheit dar. So wurde die Drohne bislang in der Rechtsprechung als ein Hilfsmittel gesehen, welches dazu geführt hat, dass Bilder, die damit erstellt wurden, nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt waren und damit unter Umständen Einwilligungen von Rechteinhabern an urheberrechtlich relevanten Bauwerken eingeholt werden mussten, wenn diese auf den Bildern zu erkennen waren. Das Landgericht Frankfurt am Main sieht die Sache anders. --- Wenn Ihr neugierig geworden seid, findet Ihr den Link zum Mitschnitt mit allen 10 der releantesten Bildrechte-Urteile sowie den Link zur Anmekdung zum 5. Kongress Urheberrechtspolitik des Erich Pommer Instituts im Blogpost zu dieser Folge auf https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-2-der-interessantesten-bildrechts-urteile-des-vergangenen-jahres.html --- Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
4/20/2021 • 38 minutes, 18 seconds
Was Ihr bei Bildnutzungen auf Clubhouse unbedingt berücksichtigen müsst
In der heutigen Podcastfolge erfahrt Ihr, was Ihr bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken unbedingt beachten solltet. Entgegen der Überschrift befassen wir uns dabei vordergründig mit den Netzwerken, in denen Bildverwendungen etwas populärer sind, als bei Clubhouse. --- Wenn Ihr einen kompakten Überblick über sämtliche rechtlichen Themen haben möchtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, könnt Ihr hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste! --- Der Bedarf an guten Bildern nimmt stetig zu und gerade in den sozialen Netzwerken werden täglich Tonnen von Bildern hochgeladen. Was Ihr dabei rechtlich beachten solltet, erfahrt Ihr in dieser Podcastfolge. Die Öffentlichkeit in sozialen Netzwerken Die wesentliche Verwertungsart bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken ist das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. Gerade bei der Betrachtung privater Accounts oder kleinerer und vor allem geschlossener Gruppen könnte man auf den Gedanken kommen, dass dies keine “Öffentlichkeit” im Sinne dieser Norm darstellen könnte, da der Zugang zu den Gruppen limitiert und moderiert wird. Zudem finden sich teilweise recht kleine Gruppen wieder. Diese Fragen hat das Landgericht München I LG München I ( 37 O 17964/17) beantwortet und festgestellt, dass auch eine geschlossene Gruppe mit nur 390 Mitgliedern als Öffentlichkeit im urheberrechtlichen Sinn zu sehen ist. Das Gericht stellt hier auf die Frage ab, ob die Mitglieder eine Art innere Verbindung aufweisen, oder ob auch “Fremde” der Gruppe beitreten können. Bloß allgemeine gemeinsame Interessen reichen hierfür nicht aus, sodass wohl für die meisten geschlossenen Gruppen auch unterhalb von 390 Mitgliedern gelten dürfte, dass Bildnutzungen als öffentlich und damit urheberrechtlich relevant zu qualifizieren sind. Werbekennzeichnung Das Thema der Werbekennzeichnung in sozialen Netzwerken beschäftigt uns nach wie vor. Erfreulich ist, dass viele Firmen mittlerweile dazu übergehen, das anfangs noch weitgehend unregulierte Zusammenarbeiten mit Influencern in vertragliche Bahnen zu lenken und damit vielen rechtlichen Stolpersteinen aus dem Weg gehen. Angesichts der nach wie vor uneinheitlichen Rechtsprechung dürfte das auch weiterhin der einzige Weg sein, sich rechtlich bestmöglich abzusichern. Nach den unterschiedlich ausfallenden Urteilen in den Fällen Cathy Hummels und Pamela Reif bleiben viele Fragen zur Notwendigkeit der Werbekennzeichnung offen. Allerdings wurde im November 2020 ein Gesetzesentwurf vorgestellt, nach dem fortan nur noch solche Posts als Werbung gekennzeichnet werden sollen, für die der Account-Betreiber auch wirklich eine Gegenleistung erhalten hat. Ich halte Euch über die Entwicklungen dazu natürlich auf dem Laufenden. Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum Die Tatsache, dass ich für Bildnutzungen aller Art auch und gerade in sozialen Netzwerken ein valides Nutzungsrecht benötige, ist nichts Neues. Die Zeiten, in denen die Betreiber großer Accounts glücklich darüber sind, dass ihre Bilder ungefragt von anderen Usern veröffentlicht werden, dürften vorbei sein und viele gehen mittlerweile erfolgreich gegen ungefragte Bildverwendungen vor. Nachdem sich auch der Agenturmarkt nach anfänglichen kleineren Schwierigkeiten darauf eingestellt hat, dass Kunden die Bilder aus dem jeweiligen Agenturbestand auch für soziale Netzwerke benötigen, haben wir in letzter Zeit immer häufiger die Frage auf dem Tisch, was denn mit den kostenfreien Bilddatenbanken ist. Darf ich Bilder von Unsplash und Co. auch in sozialen Netzwerken verwenden? Auch wenn es fast schon zu schön scheint, um wahr zu sein, finden wir in den meisten Nutzungsbedingungen kostenfreier Bilddatenbanken eine umfassende Nutzungsgestattung ohne Einschränkungen für die Verwendung in sozialen Netzwerken. So heißt es zum Beispiel bei Unsplash: “Unsplash grants you an irrevocable, nonexclusive, worldwide copyright license to download, copy, modify, distribute, perform, and use photos from Unsplash for free, including for commercial purposes, without permission from or attributing the photographer or Unsplash. This license does not include the right to compile photos from Unsplash to replicate a similar or competing service.” Wenn Ihr mehr zum Thema kostenfreie Bilder erfahren möchtet, könnt Ihr Euch hier meine Podcasfolge zu diesem Thema anhören. Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
3/16/2021 • 16 minutes, 31 seconds
Kostenpflichtige vs. kostenfreie Bilder
In der heutigen Folge beschäftigt mich die Frage, ob man denn wirklich immer Bilder bei kostenpflichtigen Agenturen beziehen muss oder ob man nicht doch der Versuchung unterliegen darf, kostenfreies Material zu verwenden. --- Wenn Ihr einen kompakten Überblick über sämtliche rechtlichen Themen haben möchtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, könnt Ihr hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste! -- Gerade was das Bildangebot angeht, haben die kostenfreien Plattformen in den letzten Jahren wirklich nachgezogen und teilweise großartige Bilder im Bestand. Doch worin genau liegt nun der Unterschied zwischen kostenfreien Bildplattformen und kostenpflichtigen Bildagenturen? Dafür sehen wir uns zunächst mal die jeweils gültigen Rechtsordnungen bei Agenturmaterial und solchen Bildern an, die man direkt vom Urheber bezieht. Der größte Unterschied liegt darin, dass Bildagenturen und Plattformen aller Art in der Regel Vertragswerk – zumeist in Form von Nutzungsbedingungen auf der Website – vorhalten, die allerhand Relevantes rund um Bildrechte regeln. Beziehe ich meine Bilder direkt vom Urheber und schließe ich dabei keinen ausdrücklichen Vertrag, gilt dagegen das Gesetz. Ihr unterliegt dann insbesondere den gesetzlichen Pflichten bei Bildnutzungen, wie der Nennungspflicht des § 13 UrhG, der besagt, dass die Nennung des Urhebers in Zusammenhang mit einer jeden Bildnutzung zu erfolgen hat. Zudem dürft Ihr die Bilder beispielsweise auch nur mit vorheriger Zustimmung bearbeiten, da Ihr ansonsten nach § 23 UrhG ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung begeht. Ein zusätzliches Thema bei der Verwendung von Bildmaterial ohne ausdrückliche vertragliche Absprachen mit Eurer Bildquelle ist die sogenannte Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG geregelt ist und besagt, dass Ihr in diesem Fall nur diejenigen Nutzungsrechte erwerbt, die unter Beachtung der übrigen vertraglichen Bestimmungen zwischen Euch und dem Urheber zwingend erforderlich sind. Klärt man also keine oder nur unzureichend Nutzungsrechte und Nutzungsarten, erhält man keineswegs alle, sondern im Gegenteil, nur die allernötigsten Nutzungsrechte übertragen. Was, wenn ein ausdrücklicher Vertrag geschlossen wurde? All die oben genannten Themen und noch viel mehr lassen sich durch einen Vertrag klären. Dies kann durch einen individuellen Vertrag geschehen, wie er beispielsweise in der Praxis häufig zwischen Bildnutzern und Urhebern abgeschlossen wird. Die Besonderheit bei Bildagenturmaterial ist, dass Euch der Vertag in der Regel einseitig vorgegeben wird und meist auch nicht verhandelt werden kann. Das Gute daran ist aber, dass Ihr Euch die Agentur Eures Vertrauens damit auch ganz einfach aussuchen könnt, indem Ihr die verschiedenen Nutzungsrechte online vergleichen könnt. Ihr könnt damit ganz einfach sehen, ob die Agenturen oder Plattformen, die für Euch aufgrund der vorgehaltenen Bildauswahl in die nähere Auswahl kommen, auch rechtlich das hergeben, was für Euch wichtig ist. Kostenfrei vs. kostenpflichtig Wo liegt nun aber die Besonderheit kostenfreier Bildangebote? Es ist die Haftung. Zu diesem Thema ist bei kostenfreiem Material zugunsten der Kunden meistens recht wenig zu finden. Darüber hinaus werden Drittrechte teilweise nicht geklärt und oder die Haftung wird bei einigen der Plattformen sogar komplett ausgeschlossen. Doch ist das wirklich das generelle Aus für kostenfreies Bildmaterial? Nein. Was tun? Man könnte sich in der Praxis seine Bildnutzungen durchsehen und versuchen, diese im Rahmen einer Art Risikoeinschätzung zu bündeln. Man sollte dabei insbesondere darauf achten, wie exponiert die Nutzung ist und ob man vielleicht in Kauf nehmen kann und möchte, dass das ein oder andere Recht nicht geklärt sein kann. Weniger intensive Nutzungen können dabei durchaus bei einer kostenfreien Plattform bezogen werden. Wenn es aber wirklich darum geht, abgesichert zu sein, sollte man auf kostenpflichtiges Material einer validen Quelle beziehen und sich mit dieser auch einen haftenden Partner mit ins Boot holen. Hat man auf diese mitunter schwierige Einschätzung keine Lust, empfehle ich im Zweifel zu kostenpflichtigen Agenturen zu greifen, die Euch auch hinsichtlich des Haftungsumfanges und nicht nur hinsichtlich der Bildauswahl zusagen. Egal ob Ihr nun Bilder bei Bildagenturen kauft oder bei kostenfreien Plattformen bezieht – eines solltet Ihr Euch angewöhnen: Lest die Nutzungsbedingungen. Nur dann habt Ihr überhaupt die Möglichkeit, Euch ein Bild davon zu machen, ob bei der aktuellen Bildquelle gut aufgehoben seid oder doch lieber einen Mitbewerber auswählen solltet. --- Hier geht es zur Anmeldung für das Webinar "Kostenfreie Bilder in der Unternehmenskommunikation – Schnäppchen oder Haftungsfalle?" Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
2/22/2021 • 21 minutes, 28 seconds
Bilder rechtssicher nutzen
In der Aktuellen Podcastfolge gehen wir auf die relevantesten Bildrechte ein und geben Euch damit das Grundlagenwissen für einen rechtlich sicheren Umgang mit Bildmaterialn in der Unternehmenskommunikation. --- Wenn Ihr einen kompakten Überblick über sämtliche rechtlichen Themen haben möchtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, könnt Ihr hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste! -- Ein Bild – viele Rechte. Das Thema Bildrechte ist deutlich komplexer, als man auf den ersten Blick vermuten möchte und gerade aufgrund der vielen verschiedenen Bildrechte hat man hier die Möglichkeit, mit einer Bildnutzung mehrere Ansprüche auszulösen. Damit Euch das nicht passiert, streifen wir in dieser Podcastfolge die nachfolgenden Rechtsgebiete: Das Urheberrecht des Fotografen/der Fotografin Dieses ist aufgrund der Tatsache, dass alle Bilder urheberrechtlichen Schutz genießen, das stärkste und stets zu beachtende Bildrecht und man kann sich als Faustformel merken, dass die Einwilligung des Urhebers bei jeder Bildverwendung eingeholt sein muss. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von abgebildeten Personen Sind Menschen erkennbar abgebildet, so spielt auch deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine wichtige Rolle. Auch hier ist eine Bildveröffentlichung grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen möglich, wobei es mitunter Ausnahmen gibt, die in der Praxis eine große Rolle spielen. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen beispielsweise auch ohne Einwilligung verwendet werden. Bei Personenbilden spielt auch der Datenschutz eine tragende Rolle. Das Hausrecht Steht man bei der Erstellung eines Bildes nicht auf öffentlichen Grund (was meist gar nicht so einfach zu erkennen ist), benötigt man eine Fotoerlaubnis des Hausrechtsinhabers. Dieses Bildrecht zieht sich auch auf weitere Bildnutzer in der Rechtekette durch, sodass nicht nur der Fotograf davon betroffen ist. Das Markenrecht an abgebildeten Logos Sofern ein abgebildetes Logo markenrechtlich geschützt ist, so ist auch hier zu beachten, dass zumindest eine markenmäßige Nutzung der abgebildeten Marke nur mit Erlaubnis des Markeninhabers erlaubt ist. --- Hier geht es zur Anmeldung für das Webinar "Update zum Urheberrecht – Top 10 der Bildrechts-Entscheidungen 2020" Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
2/10/2021 • 29 minutes, 58 seconds
Der Umgang mit negativen Bewertungen im Internet
Bewertungen im Internet sind Fluch und Segen zugleich und schlechte Bewertungen nicht selten ein richtiger Alptraum. In dieser Folge erkläre ich Euch, wann man gegen eine negative Bewertung Chancen hat und wie man diese am besten durchsetzen kann. --- Shownotes: Der Rabatt-Code für 20% Nachlass auf das Update Medienrecht am 14. und 15.12. von 10-18:00 Uhr (Originalpreis: 699 EUR) lautet: #Deubelli_20 Hier geht es direkt zur Anmeldung: https://www.epi.media/programm/prd.423.online-update-medienrecht-2020-schulung-fur-rechts-und-fachanwaltinnen/ --- Drei Dinge, die Du beachten solltest, bevor Du ein Fass aufmachst: https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-drei-dinge-die-beachten-solltest-bevor-du-ein-fass-aufmachst.html hier geht es zum Blogpost zur aktuellen Folge: Für alle Fragen rund um das Thema der Bewertungen, den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
12/8/2020 • 22 minutes, 59 seconds
Über Scheinselbstständigkeit von Freelancern mit Rechtsanwältin Nicola Simon
In der heutigen Folge konnte ich meine Kollegin Nicola Simon für ein Interview gewinnen. Nicola ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und hat jahrelange Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Unternehmen aus der Kreativbranche. Mit Ihr spreche ich in diesem Interview insbesondere über Freelancer und das Thema der Scheinselbstständigkeit und darüber, was man Im Falle einer Prüfung durch die Rentenversicherung beachten sollte. Einerseits empfiehlt Nicola, das Auftragsverhältnis mit dem Freelancer anständig in einem Vertrag zu regeln. Andererseits kommt es aber neben der Vertragslage auch und ganz besonders darauf an, wie die Zusammenarbeit in der Praxis gelebt wird. So hilft der schönste Vertrag nur wenig, wenn der freie Mitarbeiter in Wirklichkeit der Weisungsbefugnis des Auftragsgebers unterliegt und auch ansonsten so in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden ist, dass die tatsächlichen Umstände eher für eine Anstellung als Arbeitnehmer sprechen. Für diesen Fall droht neben einer saftigen Nachzahlung auch ein mögliches Strafverfahren, weshalb man bei der Beschäftigung von freien Mitarbeitern von vornherein sorgfältig vorgehen sollte. Nicola erklärt Euch in dieser Folge sehr genau, was Ihr beachten müsst, um Euch rechtlich korrekt zu verhalten. Daneben empfehle ich Euch zwei weitere Blogposts in diesem Zusammenhang. Hier erfahrt Ihr, wie es sich mit Nutzungsrechten im Anstellungsverhältnis verhält und hier, welche 5 Dinge Ihr beachten solltet, wenn Ihr einen Kreativjob an einen anderen Kreativen vergebt. weitere Links zu Artikeln aus diesem Themengebiet und die Möglichkeit zur kostenfreien Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei findet Ihr unter https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-ueber-scheinselbststaendigkeit-von-freelancern-mit-rechtsanwaeltin-nicola-simon.html --- Shownotes --- Rechtsanwältin Nicola Simon Website https://www.kanzlei-simon.net/ Mail info@kanzlei-simon.net Telefon 087197495544 --- Für alle Fragen könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
11/26/2020 • 46 minutes, 30 seconds
Verträge oder AGB? Die richtige Wahl für Kreative
Aus unseren Erfahrungen im Bereich Vertragserstellung aber auch der Vertretung von Kreativen in Auseinandersetzungen mit ihren Auftraggebern konnten wir ein ganz gutes Gefühl dafür entwickeln, wie man die größten vertraglichen Stolpersteine vermeiden kann. Diese Podcastfolge befasst sich mit der grundsätzlichen Frage, ob man Verträge, AGB, beides oder nichts davon braucht. Wenn Ihr Euch nicht sicher seid, ob Eure Rechtstexte zu Euch passen, schickt Sie mir einfach und Ihr erhaltet einen kostenfreien Vertrags-Check von mir, mit dem ich Euch eine erste grobe Einschätzung gebe. Falls Ihr allgemeine Fragen zu vertraglichen Regelungen habt, schreibt mir immer gerne einen Nachricht. --- Shownotes: --- hier geht es zum Blogpost zur Folge: https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-vertraege-oder-agb-die-richtige-wahl-fuer-kreative.html Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
10/7/2020 • 20 minutes, 58 seconds
Über Branding und Markenrecht mit Andrea Yildiz
in der heutigen Podcastfolge geht es um die Themen Markenrecht und Markenaufbau. Ich habe mir mit Andrea Yildiz dabei eine echte Markenspezialistin ins Boot geholt, die mit Ihrer Agentur stern+berg Unternehmen insbesondere bei Thema des Rebrandings begleitet. Wir sprechen darüber, was eine Marke überhaupt ist und beleuchte die Themen Markenaufbau und die Überarbeitung bestehender Unternehmensmarken genauer. Dabei bekommst Du von mir natürlich die nötigen Informationen zu den wichtigsten markenrechtlichen Themen, die Du während eines Branding-Prozesses auf dem Schirm haben solltest. Ich erklären Dir in der Folge, wann eine Markenanmeldung Sinn macht, worauf man im Vorfeld bei der Rechereche, ob die Marke überhaupt noch frei ist, achten sollte und welche Ansprüche bestehen, wenn jemand die Marke eines anderen zu Unrecht verwendet. --- Shownotes: --- Links zu Andrea Yildiz: instagram https://www.instagram.com/sternundberg/ web https://sternundberg.de/ facebook https://www.facebook.com/sternundberg linkedin https://linkedin.com/in/andreayildiz mail info@sternundberg.de --- Für alle Fragen könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
8/11/2020 • 54 minutes, 51 seconds
Q&A zum Thema Bildrechte - Antworten auf Eure brennendsten Fragen
In dieser Folge beantworte ich Eure Fragen zum Thema Bildrechte. Ein bunter Mix aus Spezialfragen und ganz klassischen Alltagsproblemen, die jeder kennt. Die Problemstellungen im Bereich der Bildrechte sind oftmals recht komplex. Einige Konstellationen, die auf den ersten Blick unkompliziert erscheinen, haben es in sich: Persönlichkeitsrecht, DSGVO, Markenrecht, Designrecht - die Rechte, die im Einzelfall tangiert sein können, sind vielfältig. Ein rechtlicher Dschungel quasi. Doch wenn Ihr zumindest die Klassiker der immer wiederkehrenden Probleme im Hinterkopf behaltet, tut sich schon ein betretbarer Pfad durch das Dickicht auf, den ich versuche, mit meinem Podcast zu ebnen. Ausgewählte Klassiker: Stichwort „Mein Grund und Boden“: Achtet beim Shooting darauf, ob Ihr womöglich auf einem Privatgrundstück steht. Ob Blumenwiese in Bayern oder Berliner U-Bahn: Möglicherweise bedarf es der Einwilligung eines Hausherrn, obwohl Ihr gar nicht ahnt, dass die Situation problematisch sein könnte. Und: Dass Ihr möglicherweise nicht wusstet, dass es sich im Einzelfall um Privatgrund handelt, ist rechtlich nicht beachtlich! Stichwort „Eigennutzung von Auftragsfotos“: Ständig macht Ihr wunderbare Fotos im Auftrag Eurer Kunden und möchtet sie als Referenzen auf Eurer Website nutzen? Das solltet Ihr vorab konkret vertraglich vereinbaren. Wenn Ihr ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragt, müsst Ihr einen entsprechenden Vorbehalt in den Vertrag aufnehmen. Bei Hochzeitsfotos aufpassen: Ihr mögt vielleicht die Einwilligung des Hochzeitspaares haben, doch die ersetzt nicht die von den Gästen, dem Pfarrer, dem Caterer.... Allerdings gilt auch der klassische Juristenspruch: Wo kein Kläger, da kein Richter. Und wer als Gast in die Kamera lacht, wird auch den Fotografen bemerkt haben, der da auf den Auslöser knipst. Bei Großveranstaltungen sollte man mit dem Veranstalter vereinbaren, dass dieser sich um die Information bzw. die Einwilligungen der Teilnehmer kümmert. Schließlich laufen bei ihm alle Fäden zusammen. Stichwort „Menschen als Beiwerk“: Wenn Ihr in der Öffentlichkeit eine Menschengruppe fotografiert, ist das rechtlich nicht ganz unproblematisch. Ihr kennt das. Ein maßgebliches Kriterium ist noch immer, ob die Menschen bloß „Beiwerk“ sind. Konkret: Hättet Ihr das Foto genau so gemacht, wenn keinerlei Menschen abgebildet wären? Diese weiteren Fragen werden im Podcast behandelt: Darf man Fotos, auf denen Markenprodukte (z.B. der eigene BMW, Kleidung mit sichtbarem Markenzeichen) abgebildet sind, kommerziell nutzen? Wie wahrscheinlich sind Klagen von Autoherstellern oder Fashion-Labels? Was ist die Panoramafreiheit? Ist eine Rechnung als Model-Release ausreichend? Wie ist die Rechtslage, wenn ich Fotos aus alten Büchern abscanne? Darf ich im Museum Fotos von Originalen anfertigen? Diese und weitere Fragen werden in der Folge behandelt. Für Nachfragen und Anmerkungen stehe ich Euch wie immer gern zur Verfügung. --- Shownotes: Hier geht es zum Studiengang Digital Media Law and Management LL.M. | MBA https://www.epi.media/master/ Als Hörer dieses Podcasts erhaltet Ihr bei der Anmeldung einen Rabatt von 1.000,00 €! --- Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
6/3/2020 • 53 minutes, 26 seconds
Über Digitalisierung in der Krise mit Stephan Dörner
In dieser Podcastfolge durfte ich mich mit t3n Chefredakteur und Digitalisierungspionier Stephan Dörner über das aktuelle Phänomen der „Zwangsdigitalisierung“ unterhalten. Viele Unternehmen haben aktuell überhaupt keine andere Wahl, als den teilweise über Jahre hinweg aufgeschobenen Prozess der Digitalisierung anzugehen und teilweise von heute auf morgen Lösungen zu finden. Ob das der ersatzlose Wegfall von physischen Meetings und der Umstieg auf Online-Tools oder das komplette Umkrempeln von Produkten oder Geschäftsmodellen ist, die aufgrund der aktuellen Restriktionen in ihrer bisherigen Form schlichtweg nicht mehr verkauft werden können oder dürfen. Die Digitalisierung ist quasi über Nacht angekommen. Stephan bezieht aus journalistischer Sicht immer wieder klar Stellung für einen positiven Umgang mit Innovation, Gründergeist und der Digitalisierung als gesellschaftlichem Prozess. Mit ihm darf ich in der Folge darüber sprechen, welche Chancen aber auch Gefahren die extreme Beschleunigung mit sich bringt, die wir aus Sicht der Digitalisierung momentan miterleben. Natürlich gehen wir auch kurz auf die rechtlichen Belange ein, die häufig zu kurz kommen, wenn es – wie aktuell – schnell gehen muss. Themen wie der Datenschutz stehen hier ganz oben auf der Agenda. Daneben bekommt Ihr auch ein paar praktische Tipps, die Euch helfen, die größten Fehler zu vermeiden. Auch wenn es in puncto Digitalisierung gerade ein wenig schneller gehen muss. --- Shownotes: --- Links zu Stephan Dörner: twitter https://twitter.com/doener web https://t3n.de/presse/stephan-doerner/ t3n Podcast https://t3n.de/podcast/ --- Für alle Fragen könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com --- Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
4/22/2020 • 35 minutes, 52 seconds
Fördermittel und Einsparmöglichkeiten für Selbstständige in der Corona-Krise
In dieser Folge durfte ich erstmals einen anderen Anwalt interviewen. Mein Kollege Dr. Christoph Lindheim ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht und damit die perfekte Anlaufstelle für alle Fragen, die in den letzten Tagen bei uns eingegangen sind. Wir widmen uns in dieser Folge hauptsächlich der Ausgabenseite und legen den Fokus auf Einspar- bzw. Fördermöglichkeiten, die Selbständigen und Unternehmern in der aktuellen Situation weiterhelfen können. Christoph beantwortet insbesondere die Fragen: Was muss bei der Beantragung von Fördermitteln beachtet werden? Wer kann wann Fördermittel beantragen? In welchen Situationen kann ich Fördermittel beantragen? Dürfen Fördermittel nur für Betriebsausgaben ausgegeben werden? Was passiert, wenn man mit dem Antrag noch wartet - gibt es irgendwelche Nachteile? Was kann man tun, um Stundungen beim Finanzamt zu bekommen? Kann man noch weitere Beiträge (z.B. zur Sozialversicherung oder der Künstlersozialkasse) stunden? Kann man wiederkehrende Verbindlichkeiten (z.B. Darlehen, Gewerbemiete, Strom-/Telefonverträge oder andere wiederkehrende Zahlungen aussetzen)? Daneben gibt Christoph noch einige weitere wertvolle Tipps, wie man sich in der Corona-Krise außerdem noch seine Liquidität bewahren kann. --- Shownotes: --- Dr. Christoph Lindheim ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Diplom-Kaufmann und Partner der Kanzlei SLD. Wenn Ihr Fragen zu den einem der behandelten Themen habt, wendet Euch gerne direkt an Christoph: Tel.: 0941 - 2977370 E-Mail: kanzlei@sld-partner.de Web: www.sld-partner.de --- Für alle übrigen Fragen könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden. sebastian.deubelli@deubelli.com Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!
4/8/2020 • 47 minutes, 23 seconds
Kündigung und Stornierung von Kreativjobs in der Corona-Krise
Die aktuelle Podcastfolge befasst sich mit der Frage, welche Ansprüche Kreative haben, wenn der Kunde einen bevorstehenden Auftrag storniert oder kündigt. einen Blogpost zu diesem Thema und die Mailadresse, um Eure Verträge und AGB zur kostenfreien Einschätzung einzureichen, findet Ihr auf unserer Website unter https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-kuendigung-und-stornierung-von-kreativjobs-in-der-corona-krise.html
3/23/2020 • 17 minutes, 18 seconds
5 Dinge, die ich gerne gewusst hätte, als ich noch Rechtsreferendar gewesen bin
Dies ist mal eine ganz andere Folge meines Podcasts. Nach mittlerweile beinahe 10 Jahren Anwalt-Sein und beinahe 7 Jahren Selbstständigkeit war es mir ein anliegen, ein kleines Resümee für all diejenigen zu geben, die sich noch ganz am Anfang dieses Weges befinden. Vielleicht kann ich der oder dem ein oder anderen damit eine kleine Stütze auf dem langen und teilweise steinigen Weg in und durch die juristische Berufslaufbahn geben. Wenn Euch dieses und ähnliche Themen mehr oder aber auch überhaupt nicht interessieren, Ihr Fragen oder Anmerkungen zu dem Thema oder neue Ideen für weitere Folgen in diese Richtung habt, schreibt mir bitte immer gerne! Shownotes: --- mail sebastian.deubelli@deubelli.com web www.deubelli.com
2/19/2020 • 27 minutes, 15 seconds
Wie man Bilderklau in sozialen Netzwerken zu Geld macht mit Robert Kneschke
Dies ist schon das zweite Interview mit dem Fotografen, Autoren, Blogger und Podcast-Kollegen Robert Kneschke. Diese Folge betrachtet ein Problem, das sehr viele Kreative kennen dürften, auf sehr anschauliche Weise: unberechtigte Verwendungen Eurer Bilder, Grafiken, Illustrationen oder anderer Werke in sozialen Netzwerken. Das Problem besteht hier vor allem darin, dass es gerade von im Ausland sitzenden Account-Betreibern nicht selten so gehandhabt wird, dass die Inhalte, welche man ohne Nutzungsrecht genutzt hat, entfernt und im Übrigen nicht mehr reagiert wird (unter Juristen auch als "Aussitzen" bekannt und beliebt). Der Kreative steht dann vor der Frage, ob es überhaupt möglich ist, in Deutschland ein Verfahren deswegen anzustoßen (ist es in der Regel) und ob hier Aussichten auf Erfolg bestehen. Spätestens in der Zwangsvollstreckung gegen ein ausländisches Unternehmen entstehen meiner Erfahrung nach große Probleme. Die Gefahr, dass man auch am Ende eines erfolgreichen Gerichtsverfahrens auf den Kosten und Gebühren sitzen bleibt, ist hier daher größer als in anderen Bereichen der Durchsetzung von Ansprüchen nach einer Urheberrechtsverletzung. Robert hat einen Weg gefunden, wie er Bilderdiebe auf ganz pragmatische Weise und vor allem unter Verwendung der Tools, die die Social Networks selbst vorgeben, zur Strecke bringt und am Ende auch Ersatzzahlungen von den Verwendern bekommen kann, ohne die Gerichte bemühen zu müssen. Er teilt diese Erfahrung dankenswerterweise sehr detailliert in dieser Folge mit uns. --- Shownotes: --- Links zu Robert Kneschke: podcast https://www.alltageinesfotoproduzenten.de/podcast/ itunes https://itunes.apple.com/de/podcast/podcast-eines-fotoproduzenten/id1276024996?mt=2 bücher https://www.alltageinesfotoproduzenten.de/meine-buecher/ website & blog https://www.alltageinesfotoproduzenten.de facebook https://www.facebook.com/fotoproduzent/ mail robert.kneschke@gmx.net --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
2/5/2020 • 1 hour, 8 minutes, 47 seconds
Eure Fragen live beantwortet
In dieser Folge bekommst Du einen Teil aus einer live Q&A, die wir in der kreativ[ge]recht Facebook Gruppe durchgeführt haben. Es geht unter anderem um DSGVO und Personenbilder, die EuGH-Cookie-Entscheidung, Nutzungsrechte und die Frage, ob ich als Designer Inhalte, die ich für einen Kunden erstellt habe, ohne Weiteres in meinem Portfolio zeigen darf. Hier geht es zur Anmeldung für das kreativ[ge]recht Webinar: https://elopage.com/s/kreativgerecht/webinar-ruhig-schlafen-2020 Das Webinar findet am 19.12.2019 um 11:00 statt und ist mit 120 Minuten angesetzt. P.S.: Early Birds können noch bis zum 17.12.2019 sparen!
12/16/2019 • 48 minutes, 5 seconds
Live Q&A am 13.12.2019 - 15:00
Ich möchte euch ganz herzlich einladen, morgen an meiner Live Q&A Session zur letzten Podcastfolge aber auch zu allen anderen spannenden Themen unserer Umfragen teilzunehmen. Ich nehme mir 60 Minuten Zeit, um Eure Fragen zu all diesen Themenbereichen zu beantworten. Hier geht es zur kreativ[ge]recht Facebook Gruppe: https://www.facebook.com/groups/184466058760026 Ich freue mich auf Euch!
12/12/2019 • 2 minutes, 6 seconds
DSGVO und Bildnutzungen - die aktuelle Rechtslage
Ihr seid der Wahnsinn!! Wir sind von der Resonanz auf unsere Umfrage überwältigt! Mit Eurer Hilfe konnten wir sehr viele wertvolle Informationen sammeln, mit denen unser Webinar noch wertvoller für die Teilnehmer wird. Damit Ihr nicht umsonst an der Umfrage teilgenommen habt, haben wir das erste Thema aus der Umfrage schon einmal kurz in der aktuellen Podastfolge beantwortet. Wenn Ihr mögt, kommentiert gerne bei Facebook oder Instagram, was Ihr davon haltet - aber das muss nicht sein. Mit der Teilnahme an der Umfrage habt Ihr uns schon genug geholfen ;-) Wir werden in den nächsten Tagen noch ein paar mehr Inhalte der Umfrage veröffentlichen. Und dann kommt ja auch noch das kreativ[ge]recht Webinar - stay tuned! --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! --- Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
12/11/2019 • 17 minutes, 46 seconds
Jahresrückblick und eine kleine Bitte
Liebe kreativ[ge]recht Community, 2019 war für uns wieder ein Jahr voller spannender und teilweise wegweisender Fälle! Über einige haben wir hier im Podcast berichtet. Auf vielfachen Wunsch werden wir noch im Dezember unsere rechtlichen Erfahrungen in einem Webinar teilen und einen Ausblick auf die anstehenden Herausforderungen im kommenden Jahr geben. Wir möchten Euch alles Wichtige an die Hand geben, um 2020 ruhig schlafen zu können. Um aus diesem Webinar das Beste rauszuholen, möchte ich Euch heute kurz um Eure Unterstützung und Input bitten: Unter https://deubelli.com/news-details/umfrage-fuer-unser-webinar.html findet Ihr eine sehr kurze Umfrage (4 Fragen). Mit der Teilnahme an dieser Umfrage würdet Ihr uns und den Teilnehmern des Webinars einen wirklich großen Gefallen erweisen, da wir so sichergehen, dass wir das Jahr mit einer Veranstaltung schließen, die keine Fragen offenlässt! --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! --- Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
12/9/2019 • 3 minutes, 2 seconds
Alles über Nutzungsrechte und Social Media
First things first: hier geht es zur Anmeldung für unseren Newsletter, in dem wir Euch über das anstehende Webinar auf dem Laufenden halten und natürlich auch einen kleinen Bonus rausgeben werden. --- Diese Folge ist ein Ausschnitt meines Vortrages „Keine Angst vor der Social-Media-Lizenz“, den ich dieses Jahr in München im Rahmen der PICTAnight halten durfte. Ich behandle in dieser Folge die gängigen Fragen zu den praktischen Auswirkungen der AGB auf hochgeladene Bilder und Videos Nutzungsrechte für Verwendungen in Sozialen Netzwerke Teilen und Einbetten von Inhalten Rechtsverletzungen im Umgang mit Bildern und Videos in Sozialen Netzwerken Werbekennzeichnung, etc. und bekommt abschließend einen Überblick über die aktuellsten Gerichtsurteile. --- Shownotes: --- hier gehts zur Anmeldung zum BVPA Webinar am 6.12.2019 - mit dem Code "Podcast kreativ[ge]recht erhältst Du 50 % Rabatt auf die Teilnahmegebühr! Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! --- Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
12/4/2019 • 36 minutes, 12 seconds
Bildrechte – das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Drittrechten
In dieser Folge erklären wir Dir, welche Bildrechte es überhaupt gibt und wieso es mitunter so schwierig ist, in diesem komplexen Bereich rechtlich wirklich alles richtig zu machen. Neben dem Urheberrecht sind hier insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht von abgebildeten Personen, das Markenrecht an abgebildeten Logos und Grafiken, Hausrechte bezüglich des Grund und Bodens, von dem aus die Aufnahmen erstellt wurden und schließlich auch Urheberrechte an abgebildeten Bildern und Gegenständen relevant. Wir liefern in der Folge einen kurzen Überblick über alle diese Rechte und die geltenden Besonderheiten. Daneben räumen wir zu den gängigsten Irrtümern auf, was das Verhältnis der Rechte untereinander angeht. Sätze wie „solange ich das Bild nur redaktionell verwende, muss ich den Fotografen nicht fragen…“ „Das Bild wurde im Rahmen der Panoramafreiheit erstellt, daher brauchen die abgebildeten Touristen nicht um Erlaubnis gefragt zu werden…“ „Auf dem Bild bin ich zu sehen, also darf ich es auch bei Instagram posten…“ Kommen uns durchaus häufig unter. Leider ist der Wahrheitsgehalt hier eher grenzwertig und in dieser Folge lernst Du auch, wieso und was Du tun kannst, um künftig möglichst alles richtig zu machen. --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! sehen wir uns auf der tPIC? --- Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
11/20/2019 • 15 minutes, 6 seconds
#Werbung - keine Kennzeichnungspflicht für Influencer
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass in Influencer Posts, in denen er Marken nennt und Verlinkt, nicht als Werbung kennzeichnen muss, wenn er hierfür keine Gegenleistung erhalten hat. Wir haben in einigen älteren Folgen schon über den Gang dieses Verfahrens berichtet und wer auch der letzten Podcastfolge aufmerksam gelauscht hat, weiß, dass unser Mandant das Verfahren gewonnen hat. Nun liegt die Entscheidung allerdings mitsamt Urteilsbegründung vor, die wir Euch natürlich nicht vorenthalten möchten. Die Details der Entscheidung sowie auch das Urteil als PDF findet Ihr hier. --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! --- Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
11/6/2019 • 10 minutes, 34 seconds
Dreht die Rechtsprechung zur Werbekennzeichnung?
Wir hatten bereits in einer vorhergehenden Folge darüber berichtet wie man es schaffen kann, dass man eine einstweilige Verfügung des Verbands Sozialer Wettbewerb abwehrt, ohne irgendwas dafür zu tun. Nachdem dieser hierauf keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde seitens des VSW eine einstweilige Verfügung beantragt. Diese wurde vom LG Frankfurt zurückgewiesen. Der VSW ist hierauf in die Beschwerdeinstanz zum OLG Frankfurt gegangen. Ab diesem Moment sind wir auch ins Verfahren eingestiegen haben die Argumente gegen die Erforderlichkeit der Werbekennzeichnung dargelegt. Das OLG Frankfurt am Main ist schließlich aber leider der Rechtsauffassung des VSW gefolgt und hat die einstweilige Verfügung gegen unseren Mandanten erlassen. Die Argumentation: „Empfiehlt ein „Influencer“ ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das OLG Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss getarnte Werbung auf Instagram.“ Wir haben uns nun zusammen mit unserem Mandanten dazu entschlossen, über die Einlegung eines sogenannten Widerspruchs gegen diese Entscheidung eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Dieses fand Ende September statt und seit letzter Woche liegt uns die Entscheidung vor. Das LG Frankfurt entschied durch Urteil, dass der Beschluss des OLG Frankfurt aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung des VSW abgewiesen wird. Wir konnten durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen, dass unser Mandant für die angegriffenen Instagram-Posts keine Gegenleistung erhalten hat. Vielmehr wurden die Firmen nur aus dem Grund markiert, um den Besuchern seines Accounts die Nachfrage zu ersparen, welche Produkte er für das Design der von ihm gestalteten Aquarien verwendet. Das OLG hatte hier noch Bedenken und teilte die Auffassung des VSW, dass die Umstände schon irgendwie dafür sprechen würden, dass unser Mandant schon irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt haben dürfte und lies diese bloße Vermutung zumindest für das einstweilige Verfügungsverfahren ausreichen: „Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als (...) auftretenden Antragsgegners handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält“, ergänzt das OLG. Dafür spreche zum einen, dass der Antragsgegner sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen liege es nicht nur nahe, sondern sei hinsichtlich einer Firma auch belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere.“ Nachdem wir diese Vermutung aber durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung entkräften konnten, musste die Entscheidung abgewiesen werden. Dies wurde vom Gericht noch dadurch untermauert, dass es sich bei unserem Mandanten um einen Aquascaper handelt, der für sein Business bei Instagram Werbung macht. Wenn er im Rahmen dieser Tätigkeit Produkte oder Firmen erwähnt/markiert, ist die Annahme näher, dass es sich dabei um zulässige Eigenwerbung und nicht um Influencer-Marketing für Dritte handelt. --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! sehen wir uns auf der tPIC? --- Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
10/8/2019 • 12 minutes, 32 seconds
3 Rechtstipps für den Umgang mit Personenbildern
3 Rechtstipps für den Umgang mit Personenbildern Um die Verwendung von Personenbildern ranken sich vielerlei Mythen und Gerüchte. In dieser Podcastfolge bekommt Ihr die 3 wichtigsten Tipps, die Ihr für die Nutzung solcher Fotos braucht! Falls Ihr Bilder von erkennbaren Menschen in Eurer Unternehmenskommunikation, Eurem Marketing oder wo auch immer verwendet, sind es die immer wiederkehrenden drei Punkte, die Ihr Euch kurz vergegenwärtigen solltet und bei deren Beachtung Ihr die meisten juristischen Stolpersteine im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermeiden könnt. Einwilligung Den Ausgangsfall finden wir schon bei einem bloßen Blick ins Gesetz: „§ 22 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“ Das bedeutet, dass Ihr bei Bildnutzungen darauf achten solltet, dass Ihr ein entsprechendes Release vorliegen habt. Dies wird umso wichtiger, wenn Ihr die Person auf den Bildern nicht kennt und zu dieser auch keinen Zugang mehr habt. Nutzt Ihr beispielsweise Stockbilder, werdet Ihr keine Möglichkeit mehr haben, die Einwilligung im Nachhinein einzuholen und müsst Euch auf die Garantie des Vorliegens einer solchen Erklärung seitens der Bildagentur verlassen können. Die Einwilligung sollte sich auch hinsichtlich des Umfangs auf exakt die Verwendung beziehen, die Ihr mit dem Bild oder den Bildern vorhabt. Eine vor 5 Jahren erteilte Einwilligung wird eine nun vorgenommene Verwendung eventuell nicht mehr mit abdecken und kann für diesen Fall wertlos sein. Formerfordernisse bestehen nicht, allerdings rate ich dazu, die Einwilligung in Schriftform oder zumindest digital, etwa per Mail, einzuholen, da Ihr dann im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung etwas vorlegen könnt. Nutzung von Bildern ohne Einwilligung Es gibt einige Möglichkeiten, wie Ihr Personenbilder auch ohne Einwilligung verwenden könnt: „§ 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.“ Die sicherste in der Praxis relevanteste Alternative ist die Nutzung von Bildnissen über zeitgeschichtliche Ereignisse. Nach der Rechtsprechung verhält es sich hier so, dass das Recht am Bild der abgebildeten Person dann zurückzutreten hat, wenn das Berichterstattungsinteresse bei einer Abwägung überwiegt. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn sich die Berichterstattung zur Bildverwendung möglichst konkret und umfassend mit dem Motiv auf dem Bild beschäftigt. Könnte man sich das Bild im Prinzip auch wegdenken und die Wortberichterstattung würde dadurch in Ihrer Aussagekraft nicht sonderlich leiden, habt Ihr ein starkes Indiz dafür, dass Ihr das Bild lieber nicht verwenden solltet. Die Rechtsprechung ist einigermaßen großzügig, was die Messlatte für so ein zeitgeschichtliches Ereignis angeht. So wurde beispielsweise entschieden, dass die Berichterstattung über ein lokales Mieterfest ausreichen kann, um Bilder der daran beteiligten Mieter ohne Namensnennung zu zeigen. Personenbildern und DSGVO? Nach der DSGVO ist alles anders. Oder? Auch die DSGVO setzt hohe Anforderungen an die Nutzung von Personenbildern, die als personenbezogene Daten gelten und damit in den Schutzbereich der DSGVO fallen. Auch hier gibt es die Möglichkeit, dass man sich über eine Einwilligung die Befugnis der abgebildeten Person holt. Da diese aber im Gegensatz zur oben geschilderten Einwilligung nach 22 KUG frei widerruflich ist und ich der abgebildeten Person das vorher auch klar und verständlich so erklären muss, ist diese Einwilligung in der Praxis deutlich weniger verlässlich. Alternativ darf man Personenbilder aber auch unter der DSGVO verwenden, wenn es berechtigten Interessen dient. Hierzu entschied das OLG Köln, dass die oben geschilderten Umstände zum zeitgeschichtlichen Ereignisse als solche berechtigten Interessen im Rahmen der DSGVO gelten. Sprich: Alles neu, aber trotzdem gelten die gleichen Anforderungen an eine einwilligungsfreie Verwendung von Personenbilder, wie vor der DSGVO. Das Ganze hat nur einen Haken: Die Kölner Richter haben die Entscheidung nur auf journalistische Presseberichterstattung bezogen. Wie sich das Ganze also im Commercial Bereich verhält, bleibt abzuwarten. --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier geht es zur Anmeldung für das kostenfreie Webinar Bilder im Unternehmen --- Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
9/10/2019 • 19 minutes, 26 seconds
Das Landgericht Frankfurt weist einstweilige Verfügung des VSW ab
Für dieses Interview stand uns dankenswerterweise Jurijs vom my-fish-Podcast zur Verfügung, für den ich vor einiger Zeit ein Interview gegeben habe, das sich mit dem Thema der Werbekennzeichnung befasst hatte (Link dazu findet Ihr weiter unten). Kurz nach dem Interview bekam Jurijs eine Abmahnung des vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wegen vermeintlich rechtswidrig unterlassener Werbekennzeichnung. Das Besondere: Die Posts, die bemängelt wurden, wurden von mir noch im Interview zuvor als unbedenklich eingestuft… Jurijs hat sich entschieden, die Ansprüche nicht zu erfüllen und schon kurz darauf fand er einen dicken Umschlag in seinem Briefkasten. Darin befand sich Post vom Gericht. Doch nicht etwa wie in ähnlichen Fällen aus Vergangenheit eine einstweilige Verfügung des VSW, mit dem er gezwungen gewesen wäre, die Posts zu kennzeichnen. Nein, diesmal hat das Gericht den darauf abzielenden Antrag des VSW ansatzlos und vollumfänglich abgelehnt. Hier die wesentliche Argumentation: „Eine geschäftliche Handlung, die die Pflicht zur Kennzeichnung als Werbung bzw. Anzeige auslösen würde, ist nicht erkennbar. Geschäftliche Handlung bedeutet nach der Legaldefinition des S 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies Voraussetzung der Absatzförderung fremder Produkte erfüllt jede Empfehlung eines Produktes, etwa auch durch Setzen von Links. Ferner kann das Interesse an fremden Produkten durch den Antragsgegner geweckt werden, wenn diese im Zusammenhang mit seiner Person auf seinem Instagram-Account präsentiert werden. Zusätzlich hat aber eine Abgrenzung zwischen reinem privatem Handeln und einer privaten grundrechtlich geschützten Meinungsäußerung von einem auf Erwerbszwecke gerichteten geschäftlichen bzw. kommerziellen Handeln zu erfolgen. Eine geschäftliche Handlung ist daher entgegen der Auffassung des LG Hagen (GRUR-RR 2017, 510) nicht allein in der bloßen Verlinkung zu Webseiten dritter Markeninhaber bzw. Unternehmen zu sehen; hier in dem Setzen einzelner "tags" auf Instagram.“ (…) „Vor dem Hintergrund, dass auch von Berufswegen tätig werdenden Personen (…) das grundgesetzlich geschützte Recht auf Meinungsfreiheit zusteht, kann von diesen nicht verlangt werden, jeden Post als „Werbung" oder „Anzeige" zu markieren, auch wenn der Post einer rein privaten Empfehlung entspringt.“ Vorliegend haben wir also eine Entscheidung, welche meiner Ansicht nach absolut zutreffend wiedergibt, was und vor allem was nicht als Werbung in sozialen Netzwerken gekennzeichnet werden muss. Damit wird der bisherigen gerichtlichen Praxis, dass zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen wird, gegen die sich der Betroffene mühsam verteidigen muss, eine erste und klare Absage erteilt. Es bleibt abzuwarten, ob dies tatsächlich eine Kehrtwende der bisherigen gerichtlichen Rechtsprechungspraxis darstellt und ob der VSW hier künftig für jeden Einzelfall belegen müsste, dass tatsächlich eine geschäftliche Handlung vorgelegen hat und dies nicht nur vermuten kann. Zu hoffen wäre es! Hier findet Ihr den Blogpost und die Entscheidung des LG Frankfurt. --- Shownotes: --- Links zu Jurijs: youtube podcast instagram --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier geht es zur Bestellung des W&V Report „Rechts-Check Social Media“ --- Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
4/29/2019 • 28 minutes, 35 seconds
Mit Vreni Frost über Werbekennzeichnung bei Instagram
Für dieses Interview habe ich die Bloggerin und „Bundesinfluencerin“ Vreni Frost in Berlin getroffen. Wer sich ein wenig mit dem Thema Werbekennzeichnung bei Instagram und den dazugehörigen Abmahnungen / Gerichtsverfahren durch den Verband Sozialer Wettbewerb befasst hat, dem wird Vreni sicher ein Begriff sein. Sie hat es als eine der wenigen gewagt, sich gegen eine Abmahnung und die darauffolgende einstweilige Verfügung zur Wehr zu setzen und es nun erreicht, dass diese Verfügung in letzter Instanz teilweise in sehr entscheidenden Teilen aufgehoben wurde. Vreni schildert uns nicht nur das gesamte Verfahren im Schnelldurchlauf, sondern gibt insbesondere Einblicke, was bei so einem langwierigen und kostenintensiven Verfahren hinter den Kulissen der Mandantin passiert. Ich war selbst ein Wenig überrascht, was so ein Gerichtsverfahren alles in einem Menschen bewegen kann, wurde ich hier durch alltägliche Abnutzung im Laufe der Jahre und den vielen Gerichtsverfahren, die ich bestritten habe, doch ziemlich desensibilisiert… Schließlich erfahren wir im Detail, welcher von Vrenis beanstandeten Posts in der jüngsten Entscheidung nun doch noch von der Kennzeichnungspflicht befreit wurde und was das insbesondere für Vrenis aktuelle Kennzeichnungspraxis für Auswirkungen hat. Natürlich kommt auch der Ausblick auf die Entwicklung der aktuell eigentlich nicht hinnehmbaren Kennzeichnungspraxis nicht zu kurz! --- Shownotes: --- Links zu Vreni Frost: web https://www.neverever.me/ mail vreni@neverever.me instagram https://www.instagram.com/vrenifrost/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier geht es zur Bestellung des W&V Report „Rechts-Check Social Media“ Links zu Beiträgen zum Thema Werbekennzeichnung: Podcast kreativ[ge]recht - 049 - Mit Felix Hummel von BuzzBird über Influencer Marketing PodcastPodcast kreativ[ge]recht - 047 - Werbung richtig Kennzeichnen mit Frau Hölle Podcast kreativ[ge]recht 046 - Q&A - Werbung richtig Kennzeichnen Blogpost Werbung richtig kennzeichnen - wie und wo? Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
3/19/2019 • 56 minutes, 26 seconds
051 - Mit Kerstin und Paul Rockstein über Fotobusiness und die Frage, ob eine Hochzeitsreportage auch dann bezahlt werden muss, wenn das Paar sich schon wieder getrennt hat
Mit Kerstin und Paul von ROCKSTEIN fotografie hatte ich ein sehr launiges Interview, bei dem wir beinahe vergessen hätten, über Recht zu sprechen. Die beiden sind verheiratet, arbeiten zusammen und haben sich auf die Fotografie im Bereich Hochzeitsreportage spezialisiert. Wir sprechen in dem Interview darüber, wie sie zur Fotografie und die Idee gekommen sind, das auch noch zusammen zu machen und wie es klappt, wenn Mann und Frau sich neben Tisch und Bett auch noch das Büro teilen. Schließlich haben wir doch noch einen sehr interessanten Fall gefunden, in dem das Recht eine Rolle spielt. Kerstin und Paul hatten den Fall, dass sie eine Hochzeitsreportage fotografiert haben und die Rechnung nicht beglichen wurde, da das Paar sich nach der Hochzeit wieder getrennt hatte. Der "Nutzen" der Fotos sei damit dahin und die Noch-Eheleute haben die Verantwortung jeweils auf den/die andere(n) geschoben. Wir gehen hier auf die Details der gesamtschuldnerischen Haftung zweier Auftraggeber ein und Ihr bekommt in der Folge natürlich auch ein paar weitere Tipps, wie Ihr Euch für solche Fälle perfekt absichern könnt. --- Shownotes: --- Links zu Kerstin und Paul Rockstein: web https://rockstein-fotografie.de mail info@rockstein-fotografie.de instagram https://www.instagram.com/rockstein.fotografie/ facebook https://www.facebook.com/pg/ROCKSTEINfotografie --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
3/6/2019 • 1 hour, 20 minutes, 1 second
050 - 3 Tipps für den Umgang mit Nutzungsrechten im Arbeitsverhältnis
Diese Folge richtet sich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Kreativsparte und gibt Euch 3 praktische Tipps für den Umgang mit Euren Nutzungsrechten. Wieso ist das denn überhaupt ein Problem? Es ist doch klar, dass meine Angestellten nur für mich tätig sind und ich mit den Werken, welche sie für mich schaffen, machen kann was ich will. Oder? Die Besonderheit ergibt sich hier aus dem elementaren Grundsatz des § 7 UrhG: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Es ist demnach egal, wer was wo und womit schafft. Er ist Urheber und hat damit das stärkste Recht inne, das wir kennen. Doch hat der deutsche Gesetzgeber den allseits etablierten Grundsatz „wer zahlt schafft an“ keineswegs unberücksichtigt gelassen. So lesen wir in § 43 UrhG „Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.“ Der Formulierung "in Erfüllung seiner Verpflichtung" bringt uns zum ersten Punkt dieser Podcastfolge: 1. Pflichtwerke Diejenigen Werke, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung schaffen muss, fallen automatisch dem Arbeitgeber zu. Da das nicht geht, wird der Arbeitgeber aber nicht etwa als Urheber behandelt. Er bekommt aber ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Pflichtwerken. Im Zusammenhang mit den Pflichtwerken spielt der Arbeitsvertrag eine große Rolle. Man sollte als Arbeitgeber darauf achten, dass die Tätigkeitsbeschreibung exakt ist und auch wirklich wiedergibt, was der Arbeitnehmer leisten muss. Dann nur das, was hierunter fällt, kann auch ein Pflichtwerk sein. Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer ein Werk schafft, das hiervon nicht erfasst ist? Dann handelt es sich um sogenannte 2. Freie Werke Hierbei ist die oben genannte Folge nicht beachtlich. Vielmehr bleibt es bei dem Ausgangsfall, dass der Schöpfer der Urheber ist. Punkt. Der Arbeitgeber müsste daher dem Arbeitnehmer Nutzungsrechte abkaufen, was in der Praxis wohl auch häufig daran scheitern wird, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber überhaupt nicht davon in Kenntnis setzen wird, dass er Dinge getan hat, die nicht in seinem, Arbeitsvertrag stehen. Die herrschende Meinung nimmt hier allerdings an, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese freien Werke als erstes anbieten muss, ihm also die Möglichkeit geben muss, Nutzungsrechte an diesen Werken zu erwerben, die keine Pflichtwerke darstellen, aber in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. 3. Urhebernennung Schließlich kommen wir noch zum Urheberpersönlichkeitsrecht der Urhebernennung. § 13 UrhG sieht vor, dass der Urheber bei Veröffentlichungen seines Werkes zu nennen ist. Da es hierzu keine gesetzliche Ausnahme, wie den § 43 UrhG für die Frage der Nutzungsrechte gibt, bleibt diese, dem Arbeitgeber in der Regel eher lästige Vorschrift, auch in Arbeitsverhältnissen in Kraft. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber hier einen Verzicht des Arbeitnehmers benötigt, um die Werke auch ohne Nennung an seine Kunden weitergeben zu können. Eine Ausnahme, auf die ich mich aber nicht verlassen würde, ist dann anzunehmen, wenn es absolut branchenunüblich ist, den Urheber am Werk zu nennen. Fazit: Zusammengefasst kann man daher festhalten, dass der Arbeitgeber bei sogenannten Pflichtwerken des Arbeitnehmers ganz gut abgesichert wird. Bei freien Werken und schließlich besonders bei der Urhebernennung lassen die gesetzlichen Vorschriften den Arbeitgeber aber rasch hängen. Daher sollte neben einer guten Beschreibung des Tätigkeitsbereichs auch diese beiden Punkte im Arbeitsvertrag geregelt werden. --- Shownotes: --- hier geht's zur kreativ[ge]recht Facebook Gruppe https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ hier zur Podcast Folge "Urheberrecht und Teamwork - Tipps zur vertraglichen Regelung der Zusammenarbeit Kreativer" https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-028-urheberrecht-und-teamwork-tipps-zur-vertraglichen-regelung-der-zusammenarbeit-kreativer.html --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
1/2/2019 • 15 minutes, 3 seconds
049 - Mit Felix Humel von BuzzBird über Influencer Marketing
Ich durfte im Oktober Felix Hummel, den Geschäftsführer von BuzzBird im Rahmen der Medientage München rund um alle wichtigen Fragen zum Thema Influencer Marketing live interviewen. Wir haben uns insbesondere mit der Frage beschäftigt, ob das Influencer Marketing denn nun wirklich eine Bedrohung für „herkömmliche“ Kreative, wie etwa Fotografen, darstellt. Gerade von Fotografen hört man gelegentlich, dass diese Influencer etwa von der Fotografie an sich keine Ahnung hätten, aber dennoch Geld mit Ihren Bildern verdienen, was dem bisherigen Grundsatz, gute Bilder für gutes Geld abzuliefern, zuwiderlaufen würde. Felix räumt mit dieser Position auf und auch ich muss sagen, dass ich genügend ausgebildete Fotografen kenne, die es trotz oder gerade weil sie handwerklich sehr gute Arbeit abliefern, geschafft haben, durch den Zweig des Influencer Marketings eine zusätzliche Einkommensquelle zu schaffen. Schließlich widmen Felix und ich uns dem Social Media Klassiker der Werbekennzeichnung bei Instagram. Wir beleuchten kurz den aktuellen rechtlichen Stand der Dinge, konzentrieren uns aber dann hauptsächlich darauf, wohin die Reise gehen kann und ob und wir man es schaffen kann, die aktuelle Situation zu ändern. --- Shownotes: --- Links zu Felix Hummel: web www.buzzbird.de mail info@buzzbird.de instagram www.instagram.com/felixhaaa/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
11/7/2018 • 30 minutes, 3 seconds
048 - Stefanie Auer im Interview mit Creative Producerin Tatiana Braun
Rechtsanwältin Stefanie Auer ist diesmal im Interview mit Tatjana Braun, Creative Producerin der Berliner Agentur „dasprogramm“. Tatjana erklärt Euch in dieser Folge, wie Ihr insbesondere dir Content-Marketing-Mittel Podcast und Vlog als Kreative nutzen könnt. Es wird im Besonderen auf folgende Fragen eingegangen: Was Ihr Euch vor dem Start überlegen solltet? Was ist für Euch besser geeignet – Podcast oder Vlog? Welche technischen Voraussetzungen solltet Ihr erfüllen? Welche Inhalte bringen Euch wirklich neue Kunden? Was bringt Euch Content Marketing wirklich? --- Shownotes: --- Links zu Tatiana Braun: web www.dasprogramm.de podcast www.dasprogramm.de/podcast/ mail tatiana.braun@dasprogramm.de instagram @dasprogramm.de --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du uns: mail sebastian.deubelli@deubelli.com mail stefanie.auer@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
9/26/2018 • 29 minutes, 52 seconds
Q & A - Werbung richtig Kennzeichnen mit Frau Hölle
Hier bekommt Ihr den Mitschnitt eines Facebook Livestreams, den wir vor Kurzem im Frau Hölle Studio aufgenommen haben. Wie der Titel schon sagt, behandeln wir auch hier wieder das Thema der Kennzeichnungspflicht in Sozialen Netzwerken. Dabei durfte uns die Frau-Hölle-Community über eine Stunde mit Fragen löchern und wir sind uns ziemlich sicher, dass auch Deine Frage dabei ist. Wenn nicht, her damit, dann beantworten wir Sie eben jetzt! --- Shownotes: Hier geht es zu unseren anderen Folgen zur Kennzeichnungspflicht: https://deubelli.com/news-details/id-046-q-a-werbung-richtig-kennzeichnen.html https://deubelli.com/news-details/werbung-richtig-kennzeichnen-wie-und-wo.html https://deubelli.com/news-details/urteil-des-lg-duesseldorf-wer-darf-gegen-influencer-vorgehen-die-gegen-die-kennzeichnungspflicht-verstossen.html --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
9/5/2018 • 1 hour, 16 minutes, 45 seconds
046 - Q&A - Werbung richtig Kennzeichnen
Zusammen mit Rechtsanwältin Stefanie Lade beantworten wir in dieser Folge die zahlreichen Fragen, die Ihr uns zur korrekten Kennzeichnung von Posts in sozialen Netzwerken und darüber hinaus gestellt habt. Das Thema scheint Euch zu beschäftigen und wir gehen insbesondere auf Fragen wie - Was muss ich als Fotograf kennzeichnen, wenn ich in einem Hochzeitsfoto Sänger Location oder Blumen verlinke? - Was muss ein Kunde kennzeichnen, der mich als Urheber nennen muss ? Ist das Werbung? - Wie sind Affiliates (auch in alten Blogs) zu kennzeichnen? - Ist es schon Werbung wenn ich über die Entwicklung eines Buchs, das ich illustriere blogge und Bilder in den Netzwerken poste? - Wie ist es mit erkennbaren Marken im Bildhintergrund? Alles abkleben oder wegretuschieren? - Wie verhält es sich bei meiner Webseite oder Facebook, wenn ich zu anderen Verlinke oder diese nenne? - Wie verhält es sich wenn man gelegentlichen auch private Inhalte aus seinen Kanälen veröffentlicht? - Spricht etwas dagegen alles als Werbung zu taggen? Machte Stefan Raab doch glaube ich auch so. - Muss ich auch etwas als Werbung kennzeichnen, wenn ich kein Influencer bin? - Muss ich Ist kennzeichnen, obwohl ich keine Kooperation mit den Jeweiligen habe? - Gilt das nur für Posts in Deutschland gepostet? Kann ich in England nach dortigem Recht posten? Was ist, wenn ich konsequent auf Englisch schreibe? Fragen über Fragen? ein. --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com und Steffi unter mail stefanie.lade@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
8/1/2018 • 37 minutes, 41 seconds
045 - Urteil - Wer darf gegen Influencer vorgehen, die gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen?
Am 6.6.2018 hat das LG Düsseldorf (12 O 22/18) in einem von uns geführten Verfahren beschlossen, dass auch eine Influencerin, die Ihrer Community Schminktipps gibt, in einem Wettbewerbsverhältnis zu einer Schönheitsklinik stehen kann. Wir haben den Rechtsstreit zwar trotzdem für unsere Mandantin gewonnen und klargestellt, sie ist keine Mitbewerberin. Das nehmen wir zum Anlass, um in dieser Podcastfolge folgende Fragen zu beantworten: Wann hat ein Influencer eine Mitbewerberstellung nicht nur gegenüber anderen Influencern, sondern auch klassischen wirtschaftlichen Unternehmen? Und welche Auswirkungen hat das? Hier geht es zur Entscheidung im Volltext und unserem ergänzenden Blogpost dazu. --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
6/13/2018 • 10 minutes, 10 seconds
044 - Ein emotionales Interview mit Fotografin und Coach Nina Schnitzenbaumer
Nina ist Fotografin und bietet daneben auch Workshops und Coachings rund um diesen Bereich an. Eine kleine Besonderheit ist dabei Ihre Leistung im Bereich Marketing, in dem Sie besonders auf echte Emotionen setzt. Nina geht mit uns in diesem Interview durch Ihre gesamte und beeindruckende Laufbahn und wir dürfen Sie von Ihrer Entscheidung für die Fotografie durch die Ausbildung über die Selbstständigkeit hin zu dem Portfolio begleiten, welches Sie aktuell ihren Kunden anbietet. Natürlich bekommen wir auch einen Einblick in Ninas vertraglichen Workflow und sie schildert uns auch einen ihrer wenigen Rechtsfälle. --- Shownotes: --- Links zu Nina Schnitzenbaumer: web www.ninaschnitzenbaumer.com podcast www.ninaschnitzenbaumer.com/podcast mail kontakt@ninaschnitzenbaumer.com instagram www.instagram.com/ninaschnitzenbaumer --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
6/6/2018 • 1 hour, 19 minutes, 11 seconds
Q&A zur DSGVO - müssen wir am 25.05.2018 alle sterben?
Am 25.05.2018 ist es soweit - die Schonfrist für die bereits seit knapp 2 Jahren in Kraft befindliche europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) läuft ab. Aktuell herrscht quer über alle Berufsgruppen Panik, was dies nun zu bedeuten hat und wie man sich gegen Bußgelder bis zu 20.000.000,00 € und Abmahnungen von Mitbewerbern absichern kann. Die rechtliche Ausgangslage ist unbefriedigend und auch wir Anwälte trauen uns wieder mal nicht, die einfachen Fragen dazu („Wie mache ich einfach alles richtig?“) und verständlich zu beantworten. In dieser Podcast Folge möchte ich weniger auf Details zur DSGVO eingehen - hier gibt es sicherlich qualifiziertere Kolleginnen und Kollegen - und vieles bis alles wurde hierzu bereits gesagt. Ich möchte vielmehr versuchen, Euch einen Eindruck von dem zu geben, was (und vor allem was nicht) meiner Meinung nach am 25.05.2018 passieren wird und wieso ich das ein Wenig anders sehe, als viele andere. Am Ende bekommt Ihr noch die Möglichkeit, den Mitschnitt eines wirklich guten Webinars zu dem Thema für einen stark rabattierten Preis zu bekommen. Bleibt also bis zum Schluss dran. --- Shownotes: --- Wenn Ihr sehen möchtet, wie die Diskussion um dieses Thema weitergeht, werdet Teil der kreativ[ge]recht Community und tretet der Facebook-Gruppe bei https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ FAQ des BMI https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html Webinar BVPA https://bvpa.org/bvpa-webinar-konsequenzen-der-eu-dsgvo-fuer-die-professionelle-vermarktung-von-personenfotos/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
5/14/2018 • 17 minutes, 22 seconds
042 - Vertragsrecht für Kreative - das Recht zur Bearbeitung
Mit der Serie "Vertragsrecht für Kreative" liefern wir Euch einmal im Monat Informationen zu rechtlichen Tücken, die bei Gestaltung und Verhandlung von Verträgen über Kreativleistungen aller Art lauern können. Diesmal geht es um das Recht zur Bearbeitung. In dieser Folge erkläre ich Euch, ob Kunden oder auch völlig Fremde Eure Inhalte verändern dürfen ohne Euch zu fragen. Hier spielt die Schranke der freien Benutzung, geregelt in § 24 UrhG eine Rolle. Diese greift aber weitaus weniger, als landläufig angenommen, sodass wir auch rasch zu der Frage kommen, was passiert, wenn eine Bearbeitung ohne Eure Einwilligung vorgenommen wird. Ein Beispiel hatten wir dazu bereits in unserem Blog dargestellt. Wenn Ihr mögt, schaut Euch den Artikel 25.000,00 € für unberechtigte Bildbearbeitung an: http://deubelli.com/news-details/id-25-00000-schadensersatz-fuer-unberechtigte-bildbearbeitung.html Schließlich bekommt Ihr auch die passenden Formulierungen auf den Weg, wir Ihr das Recht zur Bearbeitung in Euren Verträgen regeln könnt. --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
5/2/2018 • 11 minutes, 38 seconds
041 - Q&A - Eure Fragen rund um das Thema Filmrecht
In dieser Q [&] A Folge habe ich mich den Fragen gewidmet, die bei mir rund um das Thema Film eingegangen sind. Darunter Klassiker, wie die Frage der Darstellung von Referenzen auf der eigenen Portfolioseite, aber auch exotische Themen, wie die Frage, ob ich in Naturschutzgebieten filmen darf. --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
4/18/2018 • 7 minutes, 58 seconds
040 - Selbstständig als Kreativer - Interview mit dem Erfolgscoach Steffen Kirchner
Steffen Kirchner ist Speaker, Unternehmer und Erfolgscoach und hilft Menschen in nahezu allen Lebenslagen dabei, ihr Leben in den Griff zu bekommen und stets motiviert zu bleiben. in diesem Interview sind wir mit ihm zusammen die einzelnen Stadien kreativer Selbstständigkeit durchgegangen und haben uns die jeweils spezifischen Probleme vorgenommen. Von der Selbstständigkeit "nebenbei" über den Kreativjob als Ein-Mann (oder -Frau)-Show bis hin zum kreativen Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern - Probleme und Fragen gibt es im Alltag eines Selbstständigen mehr als genügend. Und neben dem stetig wachsenden Papier- und Emailberg kommt die Arbeit am Unternehmen rasch zu kurz. Wir haben uns die Klassiker angesehen, mit denen Selbstständige im Kreativbereich zu kämpfen haben und Steffen gibt Euch in diesem Podcast allerhand wertvolle Informationen, wie Ihr in der selbst gewählten Position des Selbstständigen auch allzeit selbst Herr (oder Frau) der Lage bleibt und Euch nicht versehentlich ein viel riesigeres Hamsterrad erschafft,als es sich Angestellte nur erträumen können. Zum Schluss bekommt Ihr noch einen satten Rabatt auf Steffens Veranstaltung "Erfolgreich selbständig – Strategien für unternehmerischen Erfolg" am 22.07.2018 am Flughafen München. --- Shownotes: --- Links zu Manuel Steffen Kirchner: web https://www.steffenkirchner.de veranstaltung erfolgreich selbstständig https://www.steffenkirchner.de/live-seminare/durchstarten-im-business-strategien-fuer-unternehmerischen-erfolg.htm podcast https://www.steffenkirchner.de/kostenlose-inhalte/alle-folgen-podcast-motivation-erfolg.php mail management@steffenkirchner.de instagram https://www.instagram.com/steffen.kirchner --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
4/12/2018 • 1 hour, 25 minutes, 11 seconds
039 - Q&A - Wie kann ich meinem Kunden Nutzungsrechte verkaufen?
Kennt Ihr das? Der Kunde ist der Auffassung, dass er mit Eurem Tages- oder Stundensatz eigentlich schon alles bezahlt hat und die während dieser Zeit erstellten Fotos, Illustrationen, Filme, Grafiken oder was auch immer sowieso ihm gehören? Wie soll man da denn nun noch Geld für Nutzungsrechte bekommen? Mit dieser Frage werde ich so häufig konfrontiert, dass sie auf jeden Fall eine eigene Folge wert ist. Die Antwort darauf kann ich Euch leider nicht geben. Dennoch möchte ich mal ein wenig dazu ausholen. Das Wichtigste vorab: Ich kenne und vertrete eine ganze Reihe Kreativer, die es durchaus schaffen, sich ein sehr solides Auskommen mit Ihren Honoraren für Nutzungsrechte zu sichern. Wenn Ihr das auch möchtet, ist es denke ich das Wichtigste mit alten Glaubenssätzen wie: "Meine Kunden bezahlen generell nicht für Nutzungsrechte.“ „Wenn ich damit anfange, Nutzungsrechte zu berechnen, gehen meine Kunden zu jemandem, der das nicht tut.“ „Meine Kunden wollen immer ausschließliche Nutzungsrechte / ein Buyout. Da brauche ich mit einzelnen Nutzungsarten gar nicht anzufangen.“ aufzuräumen, da Euch diese sicherlich nicht dabei helfen werden, mit breiter Brust in die nächste Verhandlung zu stolzieren. Und damit sind wir beim eigentlichen Kern: Verhandeln. Eine Tätigkeit, für Dich ich kraft meines Berufs viel übrig habe, aber für die auch ich Seminare belege und Bücher lese. Ich verhandle gerne und weiß, dass es unter Euch einige gibt, die das eben nicht tun. Verhandeln. Das ist ja fast sowas wie Verkaufen... Falsch. Verhandeln ist eigentlich genau das Gleiche wie Verkaufen. Und wenn Ihr möchtet, dass Ihr künftig Geld für Nutzungsrechte bekommt, werdet Ihr nicht drumherum kommen, ebendas zu tun. Hört hierzu doch auch mal gerne in die Podcast Folgen: Podcast kreativ[ge]recht - 016 Über Verkaufsgespräche und Vertrauen mit Marco Schwarz http://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-016-ueber-verkaufsgespraeche-und-vertrauen-mit-marco-schwarz.html und Podcast kreativ[ge]recht - 012 Thomas Kiessling über Vertrieb für Fotografen und warum ein Fotograf einen Musiker verklagt http://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-012-thomas-kiessling-ueber-vertrieb-fuer-fotografen-und-warum-ein-fotograf-einen-musiker-verklagt.html --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
3/28/2018 • 10 minutes, 56 seconds
038 - Vertragsrecht für Kreative - das ausschließliche Nutzungsrecht
Mit der Serie "Vertragsrecht für Kreative" liefern wir Euch einmal im Monat Informationen zu rechtlichen Tücken, die bei Gestaltung und Verhandlung von Verträgen über Kreativleistungen aller Art lauern können. Diesmal geht es um das ausschließliche oder auch exklusive Nutzungsrecht. Da die Ausführungen in Folge 24 dazu schon alles enthalten, was Ihr über das ausschließliche Nutzungsrecht wissen müsst, das aber trotzdem so wichtig ist, dass es auch in dieser Serie noch einmal erwähnt werden muss, seid bitte nicht böse, dass wir uns hier einfach auf die stoische Wiederholung des bereits Gesagten beschränken: Das ausschließliche Nutzungsrecht scheint mehr und mehr das Objekt der Begierde vieler Lizenznehmer zu sein und gleichzeitig verursacht beinahe nichts mehr Kopfzerbrechen auf Seiten der kreativen Lizenzgeber. Dabei stelle ich häufig fest, dass viele gar nicht genau wissen, was es überhaupt mit sich bringt, wenn ausschließliche Rechte übertragen werden. Diese Folge widmet sich den Top 3 Punkten rund um das ausschließliche Nutzungsrecht und soll Kreativen eine Hilfestellung für künftige Vertragsverhandlungen über diesen durchaus wichtigen Punkte geben. --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
3/21/2018 • 11 minutes, 21 seconds
037 - Grafikdesigner und Agenturinhaber Manuel Casasola Merkle im Interview
Manuel Casasola Merkle ist Grafikdesigner und hat es geschafft, die Schritte von der Ausbildung über die Tätigkeit als Freelancer hin zum CGI-Agenturinhaber zu machen. Daneben ist er auch noch Mitbegründer der Tutorial Plattform Entagma. Wir haben uns sehr darüber gefreut, dass er unsere Interviewanfrage angenommen und uns in seiner Agentur empfangen hat. Manuel erklärt uns in dem Interview zunächst seinen Werdegang und wir legen den Fokus auf die einzelnen Stufen, die er dabei durchwandert hat. Wir sprechen auch allgemein darüber, wir man das Thema Selbstständigkeit als Kreativer angehen kann und soll und ob Manuel selbst denkt, dass sein Werdegang hierfür als Blaupause herhalten könnte. Auch sprechen wir über die Konkurrenz zwischen CGI und "echten" Bildern aus den Bereichen Fotografie und Film und ob Manuel hier wirklich eine echte Konkurrenz sieht oder ob es nicht doch möglich ist, dass diese Bereich sich ergänzen. Gerade hieraus können Kreative aus den beiden Lagern meiner Meinung nach viel lernen, da man sich durchaus mit überschaubarem Aufwand auch für beide Disziplinen aufstellen kann. Schließlich hören wir, wie es ist, für internationale Sportartikel- oder Energy-Drink-Hersteller tätig zu sein und ob sich hier neben Ruhm und Ehre auch Nachteile einstellen. --- Shownotes: --- Links zu Manuel Casasola Merkle: web agentur http://www.aixsponza.com/ web tutorials http://www.entagma.com/ mail m.casasola@aixsponza.com instagram hhttps://www.instagram.com/tnsor --- Lust mich auf dem Canon Pro Forum am 17.04.2018 in Krefeld zu treffen? Hier geht's zur Veranstaltung: https://canonproforum.canon-academy.de/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
3/14/2018 • 41 minutes, 40 seconds
036 - Q&A - Keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme
Kann der Hinweis "Keine Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme" wirklich Seitenbetreiber davor bewahren, für Rechtsverletzungen auf ihrer Seite zur Verantwortung gezogen zu werden? In dieser Folge beantworte ich eine Frage aus der kreativ[ge]recht Facebookgruppe, die sich mit der Frage befasst, ob ich wirklich durch einen Hinweis auf meiner Website geltendes (Urheber-) Recht außer Kraft setzen und Kreative auf einen kostenfreien Hinweis darauf, dass ich ihre Inhalte ohne Nutzungsrecht verwende, verweisen kann. Im konkreten Fall wurde für den Verstoß gegen diese vermeintliche Hinweispflicht auch noch eine Gegenklage angekündigt. Kann das sein? Nein. Warum und wieso das Ganze für den Websitebetreiber sogar noch zum rechtlichen Bumerang werden kann, erkläre ich Dir in dieser Folge. --- Shownotes: --- kostenfreies Webinar "5 Tipps für den richtigen Umgang mit Bilderklau" http://deubelli.com/news-details/id-5-tipps-fuer-den-richtigen-umgang-mit-bilderklau.html --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
2/15/2018 • 10 minutes, 50 seconds
035 - Vertragsrecht für Kreative - das Werk
Mit der Serie "Vertragsrecht für Kreative" liefern wir Euch einmal im Monat Informationen zu rechtlichen Tücken, die bei Gestaltung und Verhandlung von Verträgen über Kreativleistungen aller Art lauern können. Diesmal geht es um das Werk. Diese Folge beschäftigt sich damit, was Ihr bei der Übertragung von Nutzungsrechten an Euren Fotos, Eurem Film, Eurem Buch oder Euren Designs, Grafiken oder Illustrationen beachten solltet. Meistens ist völlig klar, was gemeint ist, wenn man einen Vertrag über ein Werk abschließt. Leider ist es aber auch von Zeit zu Zeit anders und ich hatte inzwischen wahrlich schon genügend Fälle auf dem Tisch, bei denen man sich im Nachhinein darüber gestritten hat, ob der Kreative nun doch alle Entwürfe an den Kunden herausgeben muss. Auch die Frage, ob die Rohdaten von erstellten Werken dem Kunden zustehen oder nicht, ist ein wahrer Klassiker und wird anhand von praktischen Beispielen aus meinem Kanzleialltag in dieser Folge beantwortet. Ihr bekommt in dieser Folge viele Beispiele dessen, was schief laufen kann, wenn man das Werk in einem Vertrag nicht ordentlich bezeichnet und ich verrate Euch natürlich auch, wie Ihr damit umgehen könne, um Ärger zu vermeiden. --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
2/7/2018 • 20 minutes, 50 seconds
034 - über dreckige Gläser auf Hochzeitsbildern und die Influencer-Bedrohung mit Fotograf Stefan Roehl
Stefan Roehl ist Fotograf aus Hamburg und sein Alltag besteht derzeit überwiegend aus Hochzeitsreportagen und Commercial-Shootings. Wieso das nicht unbedingt so bleiben muss und welchen Weg er vor und nach der Entscheidung, sich als Fotograf selbstständig zu machen, hinter sich hat, erzählt er uns ebenso offen wie humorvoll. Überhaupt nimmt Stefan die Dinge mit der nötigen Leichtigkeit und so konnten wir auch überraschend angenehm über rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Hochzeitsbildern und seinen persönlichen Umgang damit sprechen. Stefan sichert sich hier über vertraglichen Klauseln gut gegenüber seinen Kunden ab und kontert so spätere Reklamationen - etwa zum Bildstil der fertigen Reportage. Schließlich kommen wir auch auf das Thema der Instagram Influencer zu sprechen und Stefan teile meine persönliche Auffassung, dass die Untiefen des Social Media Marketings keineswegs eine Bedrohung für "herkömmliche" Berufsfotografen darstellen müssen, sondern durchaus als Chance verstanden werden können. Stefan spricht offen darüber, wie er mit der Produktion von "Instagram-Bildern" für seine Kunden einen ordentlichen Zuwachs an Aufträgen generieren konnte. --- Wenn Ihr Euch nicht sicher seid, ob Euer Vertrag Euch vor diesen oder ähnlichen Unwägbarkeiten bewahren kann, schickt ihn uns gerne zu und wir schätzen das Risiko für Euch ein. Und keine Sorge, wir weisen darauf hin, bevor Kosten für unsere Tätigkeit entstehen! Mail sebastian.deubelli@deubelli.com --- Shownotes: --- Links zu Stefan Roehl: web http://stefan-roehl.com/ fotokurse http://stefan-roehl.com/fotokurse-in-hamburg/ mail kontakt@stefan-roehl.com instagram https://www.instagram.com/stefanroehl/ --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
2/1/2018 • 1 hour, 11 minutes, 38 seconds
033 - Q&A - Das perfekte Model Release
Mit der neuen Q&A - Serie beantworte ich einmal im Monat Fragen, die Ihr entweder in der kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe oder per Mail an mich schicken könnt. In dieser Folge geht es um die Frage nach einem "wasserdichten Schrieb" für einen Fotografen, um Mitarbeiterportraits, die er für einen Kunden erstellt hat, auch als Eigenwerbung verwenden zu dürfen. Ich versuche Euch in der Folge ein Gefühl dafür zu geben, welche Punkte Ihr immer berücksichtigen solltet, wenn Ihr solche Releases verwendet. Schließlich ist mir aufgefallen, dass es den "wasserdichten Schrieb" aktuell nicht im Netz gibt. Es gibt viele Quellen für Vorlagen, so richtig auf den Einzelfall passen diese aber meiner Meinung nach nicht. Immer zum Anwalt ist sicher eine Alternative, aber naja... Daher mein Angebot an Dich: 1. Höre Dir die Folge bis zum Schluss an. 2. Werde Teil der kreativ[ge]recht Community unter https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ 3. Hilf mir dabei, den (zumindest nahezu) perfekten Schrieb zu erstellen! Ich habe vor, in den kommenden Wochen in der Gruppe zu diskutieren, was alles in ein Model Release gehört. Wenn wir das zusammen haben, erstelle ich eine Vorlage, die alles enthält, was das Kreativherz begehrt. Über Streichen der Passagen, die für Euren Job gerade nicht wichtig sind, erhaltet Ihr damit im Handumdrehen ein Release, das auf den konkreten Fall zugeschnitten ist und müsst Euch nicht mit dem begnügen, was das Netz aktuell hergibt. Die Vorlage geben wir danach (natürlich) kostenfrei für alle raus. --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
1/17/2018 • 19 minutes, 11 seconds
032 - Vertragsrecht für Kreative - die Vertragsparteien
Mit der Serie "Vertragsrecht für Kreative" liefern wir Euch einmal im Monat Informationen zu rechtlichen Tücken, die bei Gestaltung und Verhandlung von Verträgen über Kreativleistungen aller Art lauern können. Diesmal geht es um die Vertragsparteien. Eigentlich ist es doch ganz klar und bedarf keiner besonderen Erklärung, wer Parteien des Vertrages sind. Ich und mein Auftraggeber. Oder? Was ist aber, wenn die Dinge win wenig komplizierter liegen und etwa ein Mitarbeiter, der für eine Tochter- und eine Muttergesellschaft tätig ist, einen Kreativen für die Erstellung von Inhalten für einen Kunden der Tochtergesellschaft beauftragt? Wer zahlt Eure Rechnung? Wer bekommt die Nutzungsrechte an Euren Inhalten? Das und alles, was Ihr wissen müsst, um Euch bei künftigen Verträgen keine Sorgen mehr über dieses Thema machen zu müssen, erfahrt Ihr in dieser Podcast Folge. --- Shownotes: --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
1/10/2018 • 23 minutes, 40 seconds
031 - Ausblick auf das kreativ[ge]recht Jahr 2018
Frohes Neues! Zunächst einmal herzlichen Dank an alle, die sich an der Umfrage beteiligt haben, zu der ich in der letzten Folge aufgerufen habe. Ich habe die Ergebnisse in der aktuellen Folge ausgewertet und erzähle Euch in aller Kürze, was Ihr 2018 zu erwarten habt. Ich freue mich schon auf die kommende Woche und das neue Podcast- Jahr mit Euch! Bis dahin - stay tuned! --- Shownotes: --- bitte hilf mir, 2018 zum kreativ[ge]recht Jahr zu machen und beteilige Dich an der Umfrage https://www.surveymonkey.de/r/3QW2HDS --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
1/3/2018 • 4 minutes, 13 seconds
030 - Ein Jahr kreativ[ge]recht (und der ganze Podcast?) gehen zu Ende
Zunächst einmal möchte ich mich ganz herzlich bei den Zuhörern bedanken! Ohne Eure gute Resonanz hätte ich wahrscheinlich keine 30 Folgen auf die Beine stellen können! Mein Dank gilt natürlich auch meinen Interviewpartnern, die sich haben bereitwillig von mir löchern lassen und teilweise wirklich wertvolle Insights preisgegeben haben. Aber das Leben geht weiter - und der Podcast auch? Ich denke schon ;-) Wenn Du mir dabei helfen möchtest, den Podcast 2018 durch die Decke zu schießen, nimm bitte an der unten verlinkten Umfrage teil und beantworte kurz die 5 Fragen, damit ich den Podcast noch mehr zu dem machen kann, was Du und alle (potentiellen) Hörer da draußen möchten! Vielen Dank! --- Shownotes: --- bitte hilf mir, 2018 zum kreativ[ge]recht Jahr zu machen und beteilige Dich an der Umfrage https://www.surveymonkey.de/r/3QW2HDS --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
12/20/2017 • 6 minutes, 9 seconds
029 - Dr. Urban Pappi über die VG Bild-Kunst und Herausforderungen an Urheber im digitalen Zeitalter
Zum ersten Mal in der Geschichte dieses Podcasts habe ich einen Juristen im Interview. Dr. Urban Pappi ist Geschäftsführer der VG Bild-Kunst und erklärt in dieser Folge, für wen diese Verwertungsgesellschaft was tut und wieso man sich überlegen sollte, beizutreten. Daneben sprechen wir auch über die Herausforderungen, denen sich Kreative im digitalen Zeitalter stellen müssen. Der lockere Umgang mit Bildern durch User sozialer Netzwerke und der wirtschaftliche Vorteil, den die Betreiber daraus ohne Vergütung der Urheber ziehen sowie die neuen Problemstellungen, die etwa die aktualisierte Google Bildersuche mit sich bringt, sind neben der Frage, ob die aktuelle EuGH Rechtsprechung zum Thema Framing das Aus für Fotografen, Filmer, Grafiker, Illustratoren und andere Bildschaffende bedeutet, nur einige der Fragen, die wir diskutieren. Schließlich erfahren wir auch, wie die VG Bild-Kunst sich für diese Herausforderungen wappnet, die der einzelne Urheber wohl kaum bewältigen kann. --- Shownotes: --- Links zu Dr. Urban Pappi: web http://www.bildkunst.de/ mail info@bildkunst.de --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
12/6/2017 • 51 minutes, 3 seconds
028 - Urheberrecht und Teamwork - Tipps zur vertraglichen Regelung der Zusammenarbeit Kreativer
Gerade in Bereichen, in denen die die Budgets größer und die Kunden anspruchsvoller werden, ist die kreative one-(wo)man-show rasch am Ende und die Zusammenarbeit im Team beinahe unerlässlich. Hier bieten sich viele Möglichkeiten, die nicht zwingend damit zu tun haben müssen, dass ich mit als Fotograf einen Filmer und zwei Grafikdesigner zeitlich unbefristet anstellen muss. Auch der Zusammenschluss von Kreativen gleicher oder verschiedener Genres geht schnell und führt dazu, dass der Kunde das bekommt, was er benötigt. Abgesehen von gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlicher Standardthemen haben wir im Kreativbereich allerdings noch eine weitere Herausforderung zu bewältigen: das Urheberrecht. Jeder Kreative ist Schöpfer und damit Urheber seiner Werke. Punkt. Dieser Grundsatz ist eine Säule des deutschen Urheberrechts und gilt zunächst auch im Arbeitsvertrag oder in der Zusammenarbeit mit anderen Kreativen auf freier Basis. Am Ende muss allerdings der Kunde die Rechte erhalten, die er benötigt, um die Inhalte, die das Team für ihn erstellt, auf die vereinbarte Art und Weise benutzen zu können. Wie Ihr hier steht, wenn Ihr Euch nicht auf einen Vertrag sondern auf die gesetzlichen Regelungen verlasst und was ein einem Vertrag geregelt sein sollte, der Nutzungsrechte im Team regelt, erfahrt Ihr in dieser Podcastfolge. Shownotes: --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ --- Hier der Link zum Artikel "Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis" http://deubelli.com/news-details/nutzungsrechte-im-arbeitsverhaeltnis.html --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
11/29/2017 • 21 minutes, 28 seconds
027 - Simon Eymann über (wirklich) professionelle Luftaufnahmen
Simon Eymann ist Fotograf und Gründer der Firma kopterwork, mit der er Luftaufnahmen an den Start bringt, die es in sich haben. Über 20 Jahren Erfahrung im Modellflug geben ihm die nötige Sicherheit für wirklich spektakuläre Luftbilder, die seine Firma abliefert. Mit mir spricht Simon darüber, was es bedeutet, Luftblider auf höchstem Niveau zu liefern und wieso er sich gerade für diese Nische entschieden hat, die schon auf Materialseite deutlich aufwändiger ist, als die Erstellung von "Mainstream" Luftbildern im Einmannbetrieb. Schließlich gibt Simon uns auch einen sehr interessanten Einblick in Kundenstruktur und die Abwicklung von Aufträgen in diesem hochklassigen und hochpreisigen Marktsegment. Zum Schluss geben wir noch einen soliden Überblick über die rechtliche Situation bei der Erstellung von Drohnenbildern im Allgemeinen und behandeln dabei Themen wie Panoramafreiheit, Aufstiegserlaubnis, Allgemeine Flugverbote in sogenannten No-Flight-Zones, zulässiges Abfluggewicht und vieles mehr. --- Shownotes: --- Hier gehts zu meinem kostenfreien Webinar "5 Tipps für den richtigen Umgang mit Bilderklau", das Du dir unbedingt anschauen solltest! http://deubelli.com/news-details/id-5-tipps-fuer-den-richtigen-umgang-mit-bilderklau.html --- Links zu Simon Eymann: web http://www.kopterwork.com/ facebook https://www.facebook.com/simoneymann.kopterwork mail info@kopterwork.com --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
11/15/2017 • 50 minutes, 10 seconds
026 - die rechtlichen Tücken der Autofototgrafie
So begehrt Autos aller Epochen als Gegenstand der Fotografie sind, so unklar ist, ob ich ein Auto einfach so fotografieren darf oder ob ich nicht doch beim Hersteller nachfragen muss. Reicht vielleicht die Genehmigung des Eigentümers des konkret fotografierten Fahrzeugs? Und was ist, wenn ich mein eigenes Auto fotografiere? Das wird mir doch wohl niemand verbieten können. Oder doch? Muss ich die Embleme wegretuschieren oder ist die gesamte Formgebung des Autos geschützt? Und was ist mit den Kennzeichen? Macht es einen Unterschied, ob ich die Bilder als freie Arbeit auf meine Website stelle oder einen Kalender daraus mache, den ich verkaufe? Und wie gehe ich damit um, wenn mein Kunde von mir möchte, dass im Hintergrund seiner neu zu erstellenden Produktbilder ein schöner Oldtimer zu erkennen ist? Diese Folge ist ein Audio-Mitschnitt meines Webinars aus dem vergagenen Jahr und beschäftigt sich mit allen relevanten Fragen aus den Bereichen des Urheber- Marken- und Designrechts und gibt Euch klare Antworten zu den häufigsten rechtlichen Fragen dem Bereich der Autofotografie. Shownotes: --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
10/25/2017 • 51 minutes, 46 seconds
025 - Mareen Fischinger im Interview
Mareen ist Berufsfotografin aus Köln und sowohl als Stock- als auch als Auftragsfotografin tätig. Warum und vor Allem wie sie in beiden Bereichen so erfolgreich ist und welche spezifischen Gesetzmäßigkeiten bei beiden Genres zu beachten sind, erzählt sie uns in dieser Folge. Gerade der Umgang mit Bildagenturen und die Auswahl der für einen selbst "richtigen" Agentur ist ein spannendes Thema, das wir in dieser Folge beleuchten werden. Daneben erfahren wir, wie Mareen überhaupt zur Selbstständigkeit gekommen ist und ob und wie sich diese mit dem Familienleben vereinbaren lässt. Ein Thema, das auch im Hause Deubelli ganz oben steht... Schließlich sprechen wir über Mareens außergewöhnlichsten Fall von Bilderklau und erörtern gemeinsam, wie man mit dem Thema Bilderklau im Ausland am Besten umgehen kann. --- Shownotes: --- Links zu Mareen Fischinger: web http://mareenfischinger.com/ facebook https://www.facebook.com/mareenfischinger mail studio@mareenfischinger.com --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
10/11/2017 • 1 hour, 11 minutes, 52 seconds
024 - das ausschließliche Nutzungsrecht und was es wirklich bedeutet
Das ausschließliche Nutzungsrecht scheint mehr und mehr das Objekt der Begierde vieler Lizenznehmer zu sein und gleichzeitig verursacht beinahe nichts mehr Kopfzerbrechen auf Seiten der kreativen Lizenzgeber. Dabei stelle ich häufig fest, dass viele gar nicht genau wissen, was es überhaupt mit sich bringt, wenn ausschließliche Rechte übertragen werden. Diese Folge widmet sich den Top 3 Punkten rund um das ausschließliche Nutzungsrecht und soll Kreativen eine Hilfestellung für künftige Vertragsverhandlungen über diesen durchaus wichtigen Punkte geben. Shownotes: --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
10/4/2017 • 12 minutes, 18 seconds
023 - Urheberrecht im Social Web und Segeln im Shitstorm mit Tanja "Frau Hölle" Cappell
Tanja hat sich unter dem Künstlernamen Frau Hölle mit Sketchnotes, Lettering und Illustration einen Namen gemacht und spricht mit mir in dieser Folge zunächst darüber, wie sie den Weg in die Selbstständigkeit gefunden hat. Da Tanja neben der Tätigkeit als Buchautorin auch als Social Media Influencerin am Start ist, ist gerade Instagram die Plattform, auf der sich Großteile ihres beruflichen Lebens abspielen. Wir sprechen daher in der Folge auch darüber, wie man sich im Social Web und gerade bei Instagram rechtssicher bewegt und ich erkläre Euch natürlich auch, was passiert, sollte es doch mal zu einer Rechtsverletzung kommen. Schließlich landen wir bei bei der Kehrseite der Social-Media-Medaille und beschäftigen uns mit der Frage, ab wann man rechtlich etwas dagegen tun kann, wenn man in einen handfesten Shitstorm geraten ist und ob man auch wirklich immer alle rechtlichen Register ziehen sollte. --- Shownotes: --- Links zu Tanja Cappell: web http://www.frauhoelle.com/ shop http://www.frauhoelle.com/shop/ neuestes Buch http://www.frauhoelle.com/downloads/hand-lettering-alphabete/ facebook https://www.facebook.com/fr.hoelle instagram https://www.instagram.com/frauhoelle mail hallo@frauhoelle.com --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
9/19/2017 • 1 hour, 25 minutes, 35 seconds
022 - Die Regeln der Stockfotografie mit Robert Kneschke
Robert ist Fotograf und lebt von der Stockfotografie. Er ist aufgrund seiner vielen Off- wie Onlineveröffentlichungen zu diesem Genre wohl den meisten bekannt. In dem Interview erzählt er uns, wieso er sich überhaupt für diesen Bereich der Fotografie entschieden hat. Daneben erfahrt Ihr, was Ihr fotografisch zu beachten habt, wenn Ihr erfolgreiche Stockfotografen werden möchtet. Robert gibt Euch in der Folge sehr anschaulich mit, was ein gutes Stockbild von einer Auftragsarbeit unterscheidet. Schließlich sprechen wir über die tatsächlichen sowie natürlich auch die rechtlichen Vor- und Nachteile des Stockfotografendaseins, sodass die Folge ein Dir einen perfekten Überblick liefert, wenn Du vorhast, von der Stockfotografie zu leben. --- Shownotes: --- Links zu Robert Kneschke: podcast https://www.alltageinesfotoproduzenten.de/podcast/ itunes https://itunes.apple.com/de/podcast/podcast-eines-fotoproduzenten/id1276024996?mt=2 bücher https://www.alltageinesfotoproduzenten.de/meine-buecher/ website & blog https://www.alltageinesfotoproduzenten.de facebook https://www.facebook.com/fotoproduzent/ mail robert.kneschke@gmx.net --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
9/6/2017 • 1 hour, 16 minutes, 22 seconds
021 - Panoramafreiheit und Property Release
Diese Folge widmet sich den immer wieder auftauchenden Fragen rund um das Thema der rund um private Grundstücke oder Gebäude. Hier werden insbesondere immer wieder die Themenkreise Panoramafreiheit und Property Release vermischt, sodass die Frage in der kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe gerade Recht kam, um das einmal auch in diesem Podcast zu erläutern. Insbesondere werden Folgende Fragen behandelt: - wann brauche ich ein Property Release? - was sollte unbedingt in einem Property Release stehen? - muss ein Property Release schriftlich eingeholt werden? - wann greift die Panoramafreiheit? - brauche ich ein Property Release, wenn die Panoramafreiheit greift? --- Shownotes --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter https://goo.gl/6PGbHl mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ Web www.deubelli.com
8/28/2017 • 18 minutes, 34 seconds
020 - Thorsten Rothers Leben nach der Stunde Null
Thorsten Rother war bis Ende 2016 einer der Top Werbefotografen und tummelte sich in einem Bereich, in dem etwa Produktionen für große Marken mit teilweise sechsstelligem Produktionsvolumen auf dem Zettel standen. In Teil 1 des Gesprächs gibt Thorsten sehr offene Einblicke in sein berufliches und kreatives Leben vor der „Stunde Null“, welchem ich liebevoll den aus der Überschrift ersichtlichen Titel gegeben habe. Falls Du nicht weißt, was die Stunde Null ist, schau bitte unbedingt und bevor Du die Folge anhörst Thorstens Blogpost dazu an, um die Entscheidung zu verstehen, die Thorsten Ende 2016 getroffen hat und die sein Leben verändert hat: http://blog.thorstenrother.com/2016/09/11/ein-offenes-wort/ In dieser Folge gibt Thorsten sehr tiefe Einblicke in sein Leben kurz vor und natürlich auch nach dieser Entscheidung. Er erzählt uns, was er nun so treibt, womit er sein Geld verdient, welche Themen in heute im Vergleich zu früher beschäftigen und ob er alles noch einmal so machen würde. --- Shownotes --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam die auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ --- Links zu Thorsten web http://www.thorstenrother.com/ blog http://blog.thorstenrother.com/ facebook https://www.facebook.com/thorsten.rother mail tr@thorstenrother.com --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter https://goo.gl/6PGbHl mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ Web www.deubelli.com
8/22/2017 • 1 hour, 2 minutes, 39 seconds
019 - Schwimmen im Haifischbecken mit Thorsten Rother
Thorsten Rother war bis Ende 2016 einer der Top Werbefotografen und tummelte sich in einem Bereich, in dem etwa Produktionen für große Marken mit teilweise sechsstelligem Produktionsvolumen auf dem Zettel standen. In Teil 1 des Gesprächs gibt Thorsten sehr offene Einblicke in sein berufliches und kreatives Leben vor der „Stunde Null“, welchem ich liebevoll den aus der Überschrift ersichtlichen Titel gegeben habe. Falls Du nicht weißt, was die Stunde Null ist, schau bitte unbedingt und bevor Du die Folge anhörst Thorstens Blogpost dazu an, um die Entscheidung zu verstehen, die Thorsten Ende 2016 getroffen hat und die sein Leben verändert hat: http://blog.thorstenrother.com/2016/09/11/ein-offenes-wort/ In dieser Folge habt Ihr die Möglichkeit Tipps und Tricks aus der Champions-League der Werbefotografie in Euren Kreativalltag mitzunehmen. Thorsten erklärt uns daneben noch sehr offen, wie er überhaupt dorthin gekommen und zuletzt auch noch, wieso er wieder gegangen ist. Teil 2 des Interviews folgt nächste Woche. --- Shownotes --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam die auch diese Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ --- Links zu Thorsten web http://www.thorstenrother.com/ blog http://blog.thorstenrother.com/ facebook https://www.facebook.com/thorsten.rother mail tr@thorstenrother.com --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter https://goo.gl/6PGbHl mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ Web www.deubelli.com
8/16/2017 • 49 minutes, 52 seconds
018 - Drei Dinge die Du beachten solltest, bevor Du ein Fass aufmachst
In dieser Folge erkläre ich Euch, was Ihr beachten solltet, bevor Ihr Zeit, Energie und Geld in einen Konflikt steckt. Ich sehe in meinem Job häufig Fälle, die eigentlich nur auf den ersten Blick "ein guter Fall" sind und bin stets bemüht, das meinen Kunden auch zu vermitteln, ohne dass sie das Gefühl bekommen, alleine gelassen zu werden. Das ist mitunter gar nicht mal so einfach, da man einen Konflikt gerne mal persönlich nimmt und es dann auch ganz rasch um das gute alte Prinzip geht. "Weil ich im Recht bin" ist ein Satz, den man seltsamerweise häufig auf beiden Seiten eines Konfliktes zu hören bekommen wird. Damit eins klar ist: Gerade wenn es um die eigene Arbeit geht, die man gerne und aus Überzeugung macht, liegt nichts näher, Konflikte mit Kunden, Partnern, etc. persönlich zu nehmen. Es kann daher auch mal "gut" sein, Streit um des Prinzips wegen vom Zaun zu brechen. Doch in der Regel sind es auch noch ein paar andere Faktoren, die man im Vorfeld auf dem Schirm haben sollte. Diese drei Fragen, die ich Dir in der aktuellen Folge im Detail und anhand von Praxisbeispielen aus meiner Kanzlei erläutere, helfen Dir bei der Bewertung, ob es sich wirklich lohnt, für einen aufkommenden Konflikt ein Fass aufzumachen: 1. Wie stehen Deine Chancen? 2. Worum geht es Dir wirklich? 3. Wie lange wird Dein Weg dahin sein? --- Shownotes --- Hier geht es zur neuen kreativ[ge]recht Facebook-Gruppe, in der wir gemeinsam die erste Frage zu dieser Folge diskutieren werden: https://www.facebook.com/groups/184466058760026/ Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter https://goo.gl/6PGbHl mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ Web www.deubelli.com
8/8/2017 • 20 minutes, 18 seconds
017 - Basics des Markenrechts mit Johanna Fritz
In dieser Folge bekommst Du den Mitschnitt des Webinars, das ich zusammen mit der lieben Johanna Fritz gehalten und in dem wir die wichtigsten Basics zum Thema Markenrecht abgeliefert haben. Du bekommst in diesem Mitschnitt die Antworten auf die meistgestellten Fragen aus diesem Bereich: - Wie schütze ich meine eigene Marke? - wie funktioniert das Eintragungsverfahren? - kann ich das ohne Anwalt machen (die Antwort wird Dich umhauen)? - Was muss ich berücksichtigen, wenn ich fremde Inhalte verwende, die eventuell markenrechtlich geschützt sein könnten? --- Shownotes: --- Links zu Johanna Fritz: illustratorenwebsite http://www.johanna-fritz.de/ ByJohannaFritz https://byjohannafritz.de/ kurse & workshops https://byjohannafritz.de/kurse-workshops/ facebook https://www.facebook.com/byjohannafritz mail johanna@byjohannafritz.de podcast https://itunes.apple.com/de/podcast/der-skizzenbuch-marketing-podcast-illustration-social/id1244527182?mt=2 --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter https://goo.gl/6PGbHl mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
8/1/2017 • 1 hour, 29 minutes, 10 seconds
016 - Über Verkaufsgespräche und Vertrauen mit Marco Schwarz
Marco Schwarz ist einer der erfolgreichsten Hochzeitsfotografen und weltweit gebucht. Er spricht mit mir in dieser Folge darüber, wie er seinen Vertragsprozess so aufgesetzt hat, dass er über Vorschuss und Vorschaubilder sehr gut gegen Forderungsausfälle abgesichert ist. Andererseits erweckt er durch seinen Prozess bei seinen Kunden nicht den Eindruck, es ginge ihm nur ums Geld. Hier hilft Marco sein vorheriger Job als Vertriebsmitarbeiter in einer Wirtschaftsauskunftei und schon driftet das Gespräch vom rechtlichen Schwerpunkt ab und wir sprechen über Psychologie im Vertrieb, Preispakete, Preisgestaltung und die Wichtigkeit des Verkaufsgesprächs. Marco erzählt uns schließlich auch was nötig ist, um auf dem durchaus umkämpften Markt der Hochzeitsfotografie dennoch sehr vernünftige Preise durchzusetzen. Schließlich widmen wir uns natürlich auch den Klassikern Bilderklau und Nutzungsrechte und beleuchten den Marco's Umgang mit diesen Themen. Shownotes: --- Links zu Marco Schwarz: fotografenwebsite http://www.schwarz-bild.de/ facebook https://www.facebook.com/schwarzbild.photography/ mail info@schwarz-bild.de --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com newsletter https://goo.gl/6PGbHl
7/27/2017 • 1 hour, 23 minutes, 27 seconds
015 - Berufsfotografenschreck und Stockfotograf Michael Zwahlen im Interview
Michael verkauft seine Bilder ausschließlich über Stock-Agenturen und ist in der Stockfoto-Community sicherlich kein unbekannter. Er erzählt uns in diesem Interview, wie man trotz teilweise geringer Pro-Bild-Honorare von der Stockfotografie leben kann. Wie auch in seinem Blog und in dem Buch "Stockfotografie - Mit Fotolia, Shutterstock & Co. Geld verdienen" erläutert, weiß Michael wovon er spricht, wenn er uns in diesem Interview erklärt, was zu beachten ist, um wirklich ausschließlich von der Stockfotografie leben zu können. Er erzählt über die Entwicklung aktueller Trends, Auswahl der richtigen Agenturen und dem für ihn richtigen Umgang mit geklauten Bildern. Gerade hier stehen viele Fotografen vor dem Problem, dass teilweise nicht ersichtlich ist, ob die Verwendung, zu der man gerade keine Abrechnung seiner Agentur findet, nun legal oder tatsächlich illegal ist. Ihr bekommt hier ein paar Tipps von mir, wie Ihr auch als Stockfotografen gegen Bilderklau vorgehen könnt und Michael erklärt Euch dazu, warum er das in der Regel trotzdem nicht macht. Shownotes: --- Links zu Michael Zwahlen: fotografenwebsite & blog http://www.michaeljayfoto.com/ facebook https://www.facebook.com/MichaelJayFotograf/ mail michael@michaeljayfoto.com --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com newsletter https://goo.gl/6PGbHl
7/19/2017 • 1 hour, 49 minutes, 38 seconds
014 - Der Weißmantel und wie man es schafft sein komplettes Honorar im Vorfeld zu bekommen
Dennis Weißmantel ist Hochzeits-, Reportage- und Portrait-Fotograf und als Speaker und Coach im Bereich Fotografie am Start. Er gehört zudem zu den jüngsten Dozenten des Lernsenders FotoTV und spricht mit mir in dieser Podcast Folge darüber, wie er seine Aufträge vom Vorgespräch bis zur Ablieferung der bearbeiteten Bilder rechtlich absichert. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass Dennis sich sein Honorar in der Regel komplett vor Übergabe der Fotos zahlen lässt. Hört Euch an, wieso die Kunden ihm dieses Vertrauen entgegenbringen und darüber sogar happy sind! Auch sprechen wir über die allseits (un-) beliebten Styled-Shoots und darüber, was er tut, wenn er mal nicht bezahlt wird oder jemand seine Bilder nutzt ohne zu fragen. Shownotes: --- Hier geht es zum Workshop "Professionelle Autofotografie" vom 20.10.2017 bis 22.10.2017 - http://www.dielichtgestalten.de/workshops/professionelle-autofotografie/ --- Links zu Dennis Weißmantel: fotografenwebsite http://dennisweissmantel.de/ facebook https://www.facebook.com/dweissmantel?tref=ts mail info@dennisweissmantel.de --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Fragen? Anregungen? Immer gern! Hier erreichst Du mich: mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com newsletter https://goo.gl/6PGbHl
7/12/2017 • 1 hour, 13 minutes, 7 seconds
013 - Nico Trinkhaus - Abmahn-Mafia-Talk mit dem Retter der Panoramafreiheit
Nico ist Fotograf und hat 2015 mit der Petition "Rettet die Panoramafreiheit (https://www.change.org/p/europäisches-parlament-retten-sie-die-panoramafreiheit) für Aufsehen gesorgt, als diese von mehr als 550.000 Menschen unterstützt wurde. Er ist gleichzeitig Inhaber der Firma PhotoClaim, die es sich zur Aufabe gemacht hat, Fotografen in Fällen von Bilderklau zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu verhelfen. Was läge daher näher, als sich über unsere Erfahrungen auf diesem Gebiet auszutauschen. Die in dem Zusammenhang mehrfach genutzte Bezeichnung "Abmahn-Mafia" Hat nichts damit zu tun, dass einer von uns beiden aus Sizilien stammt... Nico und ich Sind beide Verfechter der Anspruchsdurchsetzung im Wege der urheberrechtlichen Abmahnung und sehen uns in dem Zusammenhang tagtäglich mit Schuldnern konfrontiert, die mehr Zeit darauf verwenden, uns deswegen unrechtmäßiges oder unmoralisches Verhalten vorzuwerfen, anstatt Einsicht hinsichtlich Ihres Vergehens zu zeigen. Ihr bekommt in dieser Folge einen tiefen Einblick in das Thema der Abmahnung und wir ziehen noch einmal den Vergleich zu der häufig diskutierten Alternative der Nachlizenzierung. Shownotes: --- Hier geht es zum Workshop "Professionelle Autofotografie" vom 20.10.2017 bis 22.10.2017 - http://www.dielichtgestalten.de/workshops/professionelle-autofotografie/ --- Links zu Nico Trinkhaus: fotografenwebsite http://www.nico-trinkhaus.de PhotoClaim http://photoclaim.com/ facebook https://www.facebook.com/NicoTrinkhaus/ mail info@sumfinity.com --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter https://goo.gl/6PGbHl mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
6/12/2017 • 51 minutes, 26 seconds
012 - Vertrieb für Fotografen und warum verklagt ein Fotograf einen Musiker mit Thomas Kiessling
In diesem Interview erklärt uns der Berufsfotograf Thomas Kiessling, was er aus seinem vorherigen Leben als Vertriebsmitarbeiter für das Thema Verkauf als Kreativer mitnehmen konnte und haut seine Top-3-Vertriebstipps für Kreative raus. Daneben beleuchten wir auch das Thema Preisgestaltung für Fotografen und erklären Euch, wieso ich Thomas in einem Gerichtssaal kennengelernt habe. Shownotes: --- Hier geht es zum Workshop "Professionelle Autofotografie" vom 20.10.2017 bis 22.10.2017 - http://www.dielichtgestalten.de/workshops/professionelle-autofotografie/ --- Links zu Thomas Kiessling: fotografenwebsite http://lichtrichtung.de/ facebook https://www.facebook.com/lichtrichtung.de mail info@lichtrichtung.de --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter https://goo.gl/6PGbHl mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
6/8/2017 • 1 hour, 16 minutes, 47 seconds
011 - Nutzungsrechte für Illustratoren
In dieser Folge bekommst Du den Mitschnitt des Webinars, das ich zusammen mit der lieben Johanna Fritz Anfang des Jahres gehalten und in dem wir die wichtigsten Basics zum Thema Urheberrecht und Nutzungsrechte vermittelt haben. Die Veranstaltung war mit 200 Anmeldungen gut besucht und die Inhalte sind einfach zu wertvoll, als dass man ihnen nicht nochmal eine eigene Podcastfolge widmen könnte. Und wie üblich bei Johanna und mir gibt es 100 % gute Laune noch obendrauf! --- Shownotes: --- Links zu Johanna Fritz: illustratorenwebsite http://www.johanna-fritz.de/ ByJohannaFritz https://byjohannafritz.de/ kurse & workshops https://byjohannafritz.de/kurse-workshops/ facebook https://www.facebook.com/byjohannafritz mail johanna@byjohannafritz.de --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter https://goo.gl/6PGbHl mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
5/22/2017 • 1 hour, 35 minutes, 53 seconds
010 - Street Photography Special mit Thomas Leuthard
Zusammen mit Thomas, den man mit Fug und Recht als einen der bekanntesten Fotografen unserer Zeit im Bereich Street bezeichnen darf, erkläre ich Euch in dieser Spezialfolge die wesentlichen Probleme im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechten bei der Street Photography. Neben der juristischen Einschätzung von mir gibt es die Erfahrungen und besten Tipps von Thomas, sowie ein unglaublich charmantes Wechselspiel von niederbayerischem und schweizerischem Dialekt, noch obendrauf! --- Shownotes: --- Links zu Thomas Leuthard: Fotografenwebsite http://www.thomas.leuthard.photography/ facebook https://www.facebook.com/Thomas.Leuthard.Photography mail Thomas@Leuthard.Photography --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter https://goo.gl/6PGbHl mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
5/10/2017 • 1 hour, 7 minutes, 23 seconds
009 - Gunnar Menzel im Interview
Gunnar ist Fotograf und Nutzungsrechtefetischist und betreibt daher mit mir zusammen nebenbei die Seite http://rights-managed.de/ die sich ganz dem Nutzungsrechtethema verschrieben hat (und definitiv einen Besuch wert ist). Gunnar ist erfolgreicher Fotografie-Quereinsteiger und erzählt uns, wie er zur Fotografie gekommen ist und was ihm seine Vorgeschichte als BWLer im Konzern für seinen Kreativalltag bringt. Daneben erfahren wir auch, wieso er cool bleibt, wenn Kunden mit Ihm die Posten in seinen Angeboten besprechen möchten und wie er mit Bilderklau umgeht. --- Shownotes: --- Links zu Gunnar Menzel: Fotografenwebsite https://gunnar-menzel.de/ rights managed https://rights-managed.de/ facebook https://www.facebook.com/gnnrmnzl mail contact@gunnar-menzel.de --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter https://goo.gl/6PGbHl mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
5/3/2017 • 56 minutes, 44 seconds
008 - Johanna Fritz im Interview
Johanna ist Illustratorin und bietet daneben auch Kurse und Workshops rund um das Thema "erfolgreich Illustrator werden" an. In dem Interview spreche ich mit Johanna über den idealen Berufseinstieg als Illustratorin und darüber, wie man an lukrative Aufträge kommt. Natürlich ist in dem sehr verlagsgeprägten Umfeld, in dem man sich als Illustrator bewegt, auch das Thema Nutzungsrechte und wie sehr man auf das bestehen kann, was man sich eigentlich gerne vorbehalten möchte, mit dabei. --- Shownotes: --- Links zu Johanna Fritz: illustratorenwebsite http://www.johanna-fritz.de/ ByJohannaFritz https://byjohannafritz.de/ kurse & workshops https://byjohannafritz.de/kurse-workshops/ facebook https://www.facebook.com/byjohannafritz mail johanna@byjohannafritz.de --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter https://goo.gl/6PGbHl mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
4/27/2017 • 1 hour, 8 minutes, 3 seconds
007 - Michael Omori Kirchner im Interview
Michael ist Fotograf und unter der Marke "creativebiz" Coach für Kreative und Podcaster. Daneben betreibt er auch den Blog FOTOGRAFR. Er stand mir und Euch im aktuellen Interview zu Fragen rund um Auftragsannahme und -gestaltung, Preise, Nutzungsrechte und Bilderklau zur Verfügung. Warum ich die Folge aber bei unserer Unterhaltung zu Menschen, die Bilder klauen, beinahe als "explicit" hätte kennzeichnen müssen, hört Ihr Euch am besten selbst an... --- Shownotes: --- Links zu Michael Omori Kirchner: Fotografenwebsite https://omori.de/ FOTOGRAFR (Blog) https://fotografr.de CREATIVEBIZ (Coach) http://creativebiz.de/ facebook https://www.facebook.com/fotografr/ podcast: https://itunes.apple.com/de/podcast/creativebiz-erfolg-für-fotografen-kreative-fotografie/id1096631058?mt=2 --- Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter https://goo.gl/6PGbHl mail sebastian.deubelli@deubelli.com facebook www.facebook.com/kanzleideubelli/ web www.deubelli.com
4/19/2017 • 1 hour, 12 minutes, 24 seconds
006 - Patrick Ludolph und wie er mit Bilderklau umgeht
Patrick dürfte den meisten von Euch ein Begriff sein und hat sich bereit erklärt, mit mir über einen konkreten Fall einer Verletzung seines Urheberrechts bei Facebook zu sprechen. Er erklärt mir und Euch in diesem Interview, wie er grundsätzlich mit dem Thema Bilderklau umgeht und warum er sich in dem konkreten Fall noch einmal dazu entschieden hat, die Höllenhunde nicht loszulassen. --- Shownotes: Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter: https://goo.gl/6PGbHl mail: sebastian.deubelli@deubelli.com facebook: www.facebook.com/kanzleideubelli/ web: www.deubelli.com --- Links zu Patrick Ludolph: web http://patrickludolph.de/ neunzehn72 http://neunzehn72.de/ fotoschnack - youtube https://www.youtube.com/user/fotoschnack shop https://shop.neunzehn72.de/ buch https://goo.gl/iHkSyi
4/12/2017 • 48 minutes, 29 seconds
005 - Jan Kocovski im Interview
Jan ist erfolgreicher Werbefotograf mit langjähriger Erfahrung und gibt uns in dieser Folge ein paar supernützliche Tipps, wie er sich über diese Zeit so erfolgreich am Markt behaupten konnte. Jan erzählt uns sehr offen über den Umgang mit Kunden, Rechten und Kollegen und gibt uns daneben sogar einen Einblick in seinen schlimmsten Rechtsfall, der ihn beinahe Kopf und Kragen gekostet hätte. Jan ist daneben auch supererfolgreich mit seinem Podcast PhotographersLife am Start (Link dazu unten). Hör unbedingt rein, auch wenn Du kein Fotograf bist! --- Shownotes: Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter: https://goo.gl/6PGbHl mail: sebastian.deubelli@deubelli.com facebook: www.facebook.com/kanzleideubelli/ web: www.deubelli.com --- Links zu Jan Kocovski: werbefotograf http://www.kocovski.de/ podcast: https://itunes.apple.com/de/podcast/photographerslife/id1205337012?mt=2
4/5/2017 • 57 minutes, 28 seconds
004 - Eberhard Schuy im Interview
Eberhard ist als Werbe- und Industriefotograf Tätig und teilt sein umfassendes Wissen in diesen Bereichen auch als Trainer und Buchautor. In dieser Folge erzählt er uns, wie er mit Angeboten, Nutzungsrechten, seinen Preisen und vielem vielem mehr umgeht. --- Shownotes: Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier erreichst Du mich: newsletter: https://goo.gl/6PGbHl mail: sebastian.deubelli@deubelli.com facebook: www.facebook.com/kanzleideubelli/ web: www.deubelli.com --- Links zu Eberhard Schuy: www.schuyfotografie.programmiera.de https://www.video2brain.com/de/trainer/eberhard-schuy https://de.wikipedia.org/wiki/Eberhard_Schuy https://www.amazon.de/s/ref=dp_byline_sr_book_1?ie=UTF8&text=Eberhard+Schuy&search-alias=books-de&field-author=Eberhard+Schuy&sort=relevancerank
3/29/2017 • 1 hour, 13 minutes, 51 seconds
003 - Rainer Steußloff im Interview
Rainer hat die Klage zu dem kürzlich vom LG Hamburg erlassenen Urteil geführt, mit dem es Facebook verboten wurde, die IPTC-Daten beim Bildupload zu entfernen. Was? Wieso? Weshalb? Warum? Das erklärt er mir und Euch in diesem Interview. --- Shownotes: Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier meine Kontaktdaten: newsletter: https://goo.gl/6PGbHl mail: sebastian.deubelli@deubelli.com facebook: www.facebook.com/kanzleideubelli/ web: www.deubelli.com --- Kontakt Rainer Steußloff: www.rainer-steussloff-fotografie.de/
3/15/2017 • 23 minutes, 12 seconds
002 - Bild bei Facebook gepostet – Alle Rechte futsch?
Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier meine Kontaktdaten: mail: sebastian.deubelli@deubelli.com facebook: www.facebook.com/kanzleideubelli/ web: www.deubelli.com --- Link zu den Facebook Terms https://www.facebook.com/legal/terms
2/28/2017 • 20 minutes, 46 seconds
001 - Uli Staiger im Interview
Ich freue mich über eine Bewertung oder jegliche Rückmeldung zu meinem Podcast! Hier meine Kontaktdaten: newsletter: https://goo.gl/6PGbHl mail: sebastian.deubelli@deubelli.com facebook: www.facebook.com/kanzleideubelli/ web: www.deubelli.com --- Kontakt Uli Staiger: www.dielichtgestalten.de --- und wie versprochen: NeXT logo presentation: https://www.youtube.com/watch?v=BNeXlJW70KQ